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Rubrik | pers. Ausrüstung | zurück | ||
Thema | Normen von Herstellern für Feuerwehrstiefeln | 2 Beiträge | ||
Autor | Mart8in 8B., Coburg / Bayern | 459478 | ||
Datum | 01.02.2008 15:34 MSG-Nr: [ 459478 ] | 5006 x gelesen | ||
Hallo Zusammen, ich habe mich anlässlich einer Facharbeit über Normen, mit dem Thema beschäftigt. DAs es dubiose Firmen gibt, die auf "Geiz ist geil" machen und damit werben, das sie die billigsten sind aber keine Norm vorweisen können und damit entscheidend gegen die Vorschriften für Persönliche Schutzausrüstung verstoßen ist die wahre Realität. Es gibt aber auch Einrichtungen die das kontrollieren: http://www.zls-muenchen.de/. Diese Stelle in München überwacht die Einhaltung der Normen für die Feuerwehr. Ich habe hier mal einen Auszug reinkopiert, damit jeder lesen kann was Persönliche Schutzausrüstung betrifft und damit verhindert wird, das sich der Lebensmittelskandal auch auf unsere Schutzausrüstung ausweitet (da soll es bereits eine dubiose Firma geben!!!) ----------------------------------------------------------------- Sicherheitsanforderungen Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden. § 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (1) Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzausrüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die persönliche Schutzausrüstung muß mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und a. die persönliche Schutzausrüstung, die einer EGBaumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, b. bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer EGQualitätssicherung nach § 7 unterliegt, ein Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 89/686/EWG Anwendung findet und c. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat. 2. Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden: a. technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 89/686/EWG, b. eine Konformitätserklärung gemäß Anhang Vl der Richtlinie 89/686/EWG, c. bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung, d. bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitätssicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitätssicherung. 3. Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schriftliche Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein. (2) Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die persönliche Schutzausrüstung ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß die persönliche Schutzausrüstung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der schriftlichen Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein. § 4 (weggefallen) § 5 CE-Kennzeichnung (1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder persönlichen Schutzausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ist dies jedoch aufgrund der besonderen Merkmaie des Erzeugnisses nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht werden. (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE" nach Anhang i. V. der Richtlinie 89/686/EWG. Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EGQualitätssicherung nach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten zugelassenen Stelle. (3) Es dürfen auf der persönlichen Schutzausrüstung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Auf der persönlichen Schutzausrüstung oder ihrer Verpackung darf jede andere Kennzeichnung aufgebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CEKennzeichnung nicht beeinträchtigt. (4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen nicht mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden. § 6 EG-Baumusterprüfung Persönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten einfachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EGBaumusterprüfung nach Artikel 10 dieser Richtlinie. § 7 EG-Qualitätssicherung Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrüstungen unterliegen der Qualitätssicherung nach Artikel 11 dieser Richtlinie durch eine zugelassene Stelle. § 8 (weggefallen) § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt, auf der die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, 1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlagen nicht bereithält oder 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt, der die dort vorgeschriebene schriftliche Information nicht beigefügt ist. § 10 Übergangsvorschriften (1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen. | ||||
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