Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Wahlbereichtigung (besonders Hessen) | 23 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8M., Hünfelden / Hessen | 462155 |
Datum | 09.02.2008 12:59 MSG-Nr: [ 462155 ] | 8074 x gelesen |
Hallo.
Folgende Frage habe ich:
Gibt es eine gesetzliche Grundlage die definiert,wer bei Wahlen (z.B. Wehrführer) einer Einsatzabteilung wahlberechtigt ist und wer nicht?
Explizit, gibt es eine Regelung welche Mitglieder der Einsatzabteilung wählen dürfen?
Man hört stets lapidare Aussagen, dass die Wahlberechtigung einer Einsatzkraft an die Übungsteilnahme geknüpft sei. Ist da etwas dran? Wenn ja, wo steht es? [Gesetzliche Grundlage]
Gibt es anderweitige Regelungen?
Oder ist das alles ein Hirngespinst in den Köpfen der Leute und wahlberechtigt ist grundsätzlich einfach nur derjenige, "der auf dem Papier" als Einsatzkraft eingetragen ist?
Hintergrund meiner Anfrage ist: kann es tatsächlich so sein, dass Personen, die als "Karteileichen" fungieren, wahlberechtigt sind und damit die Führung einer Wehr genauso beeinflussen können, wie jene Leute, die aktiv die Arbeit in einer Wehr leisten?
Ich freue mich auf hilfreiche und aufschlußreiche Antworten!
MfG
Christian
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Nicht kleckern, glotzen!
Heinz Guderian
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| 09.02.2008 12:59 |
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Chri7sti7an 7M., Hünfelden | |