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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Abschaffung des 24-Stunden-Dienstes | 107 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 463655 | ||
Datum | 15.02.2008 08:21 MSG-Nr: [ 463655 ] | 46971 x gelesen | ||
Hallo, ja, nette Idee, aaaber Auszug aus einem Kommentar... "Die Vergünstigung ist allerdings an die Voraussetzungen geknüpft, dass - die Tätigkeit nicht im Hauptberuf und - im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schulen, Volkshochschulen, Kammern etc.) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird. " Andere Worte, selber Inhalt: "Vergütungen für eine begünstigte Nebentätigkeit bleiben bis zu 1.848 Euro im Jahr steuerfrei, wenn die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und einem der folgenden Zwecke dient: gemeinnützig: Hierzu zählen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe sowie der Sport nach § 52 Abgabenordnung (AO) mildtätig: Die sind darauf gerichtet, bedürftige Personen selbstlos zu unterstützen (§ 53 AO). kirchlich. Diese richten sich auf die selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts (§ 54 AO). " Wie gesagt, viel Spaß in der Diskussion mit dem Fiskus... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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