Hallo zusammen,
gemäß Urteil des OLG Düsseldoof vom 24.9.07, Az: IV-2 SS OWI 118/07 - OWI 50/07 III können Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen unter § 25 Abs. 1 S. 1 StVG fallen und damit als Fahrzeuge "einer bestimmten Art" von einem angeordneten Fahrverbot ausgenommen werden.
Das OLG war der Ansicht, dass Anlass zur Überprüfung im Rahmen des Verhältnismäßgkeitsgrundsatzes bestanden hätte, bei einem Feuerwehrbeamten das Führen von Feuerwehrfahrzeuge im weiteren Sinn vom Fahrverbot auszunehmen und es insoweit zur "Einwirkung auf den Betroffenen" ausgereicht hätte, ihm einen Denkzettel dahingehend zu verpassen, dass er nur private Fahrzeuge für die Dauer des Fahrverbotes nicht führen darf, FW-Fahrzeuge jedoch weiterhin.
Interessante Entscheidung, die so manchen Ärger mit dem Dienstherrn verhindern könnte.
Gruß
Katja
"Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."
Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |