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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | Hessen, KatS, Fw-Verbände | 13 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 477496 | ||
Datum | 15.04.2008 09:39 MSG-Nr: [ 477496 ] | 10464 x gelesen | ||
Hallo, unglaublich, wie gut die Hessen das im Vergleich zum Großteil des Rests offensichtlich organisiert und beschrieben haben... 1.1.3.5 Hessen In § 26 Abs. 1 HBKG ist festgelegt und in einem ausführlichen Text vom Hessischen Ministerium des Inneren (HMdI), 2002, erläutert, für welche Aufgabenbereiche des Katastrophenschutzes in Hessen was aufzustellen ist. Das Land Hessen bezuschusst bzw. beschafft sogar landeseigene Fahrzeuge und Geräte dafür. Folgende Aufgabenbereiche sind aufgeführt: 1. Brandschutz, 2. Gefahrstoff-ABC, 3. Sanitätswesen, 4. Betreuung, 5. Wasserrettung, 6. Bergung und Instandsetzung, 7. Führung, 8. Information und Kommunikation. Dies ergibt folgende Übersicht: Tab. 1.1.3.5/1: Ausführliche Übersicht über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes gemäß § 26 Abs. 1 HBKG (Tabelle: Anlage 07 zu HMdI, 2002) Die jeweiligen Zusammensetzungen der Züge sind in den weiteren Anlagen, vgl. HMdI, 2002, ausführlich und übersichtlich beschrieben. Als Führungseinheit ist eine Führungsgruppe TEL (FüGr TEL) mit ELW 2 zur Unterstützung des jeweiligen Einsatzleiters vorgesehen. V.a. diese wird bei Bedarf von einer speziell ausgestatteten Informations- und Kommunikationsgruppe (IuKGr) unterstützt, vgl. hierzu ausführlich auch das Buch Kommunikation im Einsatz in der Buchreihe Einsatzpraxis, CIMOLINO, 2008. Eine FüGr TEL wird bei Bildung eines Verbandes aus bis zu 5 Zügen, erweitert ggf. um ergänzter Sanitäts- bzw. Logistikkomponenten, diesem übergeordnet. In den Anlagen zu HMdI, 2002, sind viele Details geregelt, die bei den meisten anderen Ländern oder Organisationen völlig offen oder nur relativ unklar beschrieben sind. Dazu zählen z.B. die Bezeichnung der Einheiten, die wie folgt klar bezeichnet werden: - Laufende Nummer der Einheit innerhalb des Bereiches der jeweiligen unteren KatS-Behörde, beginnend mit „1“ - Bezeichnung der Einheit (Kurzbezeichnung) - Kfz.-Kennbuchstaben des Landkreises/der kreisfreien Stadt Beispiele: 2. LZ FB = 2. Löschzug des Wetteraukreises, 3. SZ F = 3. Sanitätszug der Stadt Frankfurt am Main. Alle Einrichtungen und die Einheiten, die im Bereich einer unteren KatS-Behörde nur einmal vorhanden sind (z.B. GABC-MZt, IuKGr), werden nur mit der Kurzbezeichnung und dem Kfz.-Kennbuchstaben bezeichnet. Außerdem gehört dazu die Beschreibung eines Einsatzes ausserhalb des Bundeslandes Hessen (inkl. Vorauskommando, Verbindungspersonal, Pressearbeit usw.). Darüber hinaus hat das Hessische Innenministerium mit Erlass HMdIS - V 11 – 65 j 04/13 (Waldbrandbekämpfung), gemeinsam mit dem Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV), StAnz. 52/2007 S. 2773 und 08/2008 S. 445, zur raschen, wirksamen und abgestimmten Waldbrandbekämpfung Regelungen über Befugnisse, Zuständigkeiten, Leitungskompetenzen und des Zusammenwirkens der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr- und Fachbehörden im Einzelfall bei Waldbränden, größeren Schadenslagen und Waldbrandkatastrophen, zur Festlegung von Stationierungsorten und des Einsatzes der Löschwasser-Außenlastbehälter zur Vorgehensweise bei Hubschrauberanforderungen sowie zur Gewährleistung gemeinsamer Fortbildungsmaßnahmen der Forst-, Brand- und Katastrophenschutzbehörden festgelegt. Dort sind allgemeine Fragen und v.a. die Frage nach der Einsatzleitung sowie Stationierung bzw. Anforderung von Spezialgerät (v.a. zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft) geregelt. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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