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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaZugeparkte Hydranten26 Beiträge
AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW478596
Datum21.04.2008 08:41      MSG-Nr: [ 478596 ]20335 x gelesen

Du stellt mit deiner Ausführung nur eine Blickrichtung der Dinge dar. In der gängigen Literatur werden hierzu auch gegenteilige Auffassungen vertreten und die Notwehr ist dort sehr wohl ein Rechtfertigungsgrund des StGB. Siehe z. B. den u. g. Kommentar von Dietzel!

Darüber hinaus verwechsle ich nicht die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungshandlung mit der ggf. vorhandenen Strafbarkeit. Ich zeige hier nur deutlich die Verfahrensweise der Praxis auf, welche z. B. Polizeibeamte als Beschuldige einer Straftat führen, wenn es zur Schussabgabe mit Treffer oder einer Körperverletzung kam. Ebenso wäre der Feuerwehrmann der eine Scheibe einschlägt Beschuldigter einer Sachbeschädigung (wenn der Geschädige wohl Anzeige erstattet) und erst die Staatsanwaltschaft kann dieses Verfahren aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes oder einer Schuldunfähigkeit (ggf. auch einer fehlenden Tatbestandsmäßigkeit) einstellen.

Tröndle Fischer ist wohl ein anerkannter Kommentar (unbestritten) Der folgende von Ditzel aber nicht weniger verbreitet und findet in der Praxis ebenso seine Anwendung! Darüber können sich aber die Gerichte streiten:

__________Dietzel__(Quelle:Juris)_______

Vom Grundsatz her sind die Maßnahmen der Polizeigesetze einschlägig. Soweit es sich um Sekundärmaßnahmen handelt (und solche sind Verwaltungszwangsmaßnahmen eigentlich immer) gilt jedoch folgendes:

Die meisten, wenn nicht alle, Polizeigesetze enthalten eine Regelung, in der die Vorschriften über Notwehr und Notstand unberührt bleiben (gilt nur für Sekundärmaßnahmen!).

D. h. es kann durchaus sein, daß eine Zwangsmaßnahme nach dem Polizeigesetz rechtswidrig sein kann, der Beamte aber nicht bestraft werden kann (Körperverletzung, Totschlag etc.) weil er durch Notwehr oder Notstand gerechtfertigt ist. Aus dem gleichen Grund können keine Disziplinarmaßnahmen dann gegen ihn ergriffen werden.

Insofern ist es für Praktiker auch nicht strittig, da dies dem Stand der geltenden Gesetze entspricht. Der Streit gilt vielmehr für Primärmaßnahmen.

In der Praxis wird die Thematik übrigens folgendermaßen abgehandelt:

Tötet oder verletzt ein Polizeibeamter einen Menschen, wird seitens der Staatsanwaltschaft zuerst geprüft, ob die Vorschriften über Notwehr und Notstand greifen. Nach dieser Prüfung erst widmet man sich dem Polizeigesetz.

___________________________

Die Praxis dreht das Ganze also um 180%

P. S.

Ich wollte auch nicht auf den "finalen Rettungsschuss" hinaus. Die Problematik hierzu ist durch Verfassungsrechtler m. E. nach hinreichend dargestellt worden und dennoch gibt es in vielen Ländern denselben als Rechtsgrundlage!

Das der Rückgriff auf den rechtfertigen Notstand nicht möglich ist, liegt wohl nur an deiner subjektiven Würdigung der Gesamtumstände. Wenn durch die Nichtanschließbarkeit des Hydranten z. B. Leben oder andere hohe Rechtsgüter in Gefahr sind, dann ist es sehr m. E. sehr wohl möglich. Wenn ihr für derartige Maßnahmen in eurem Bundesland eine spezialgesetzliche Regelung habt, um so besser. Diese ist aber nicht flächendeckend in Deutschland vorhanden.


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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