Rubrik | pers. Ausrüstung |
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Thema | Untersagungsverfügung Feuerwehrstiefel | 330 Beiträge |
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 483485 |
Datum | 17.05.2008 22:52 MSG-Nr: [ 483485 ] | 757475 x gelesen |
Infos: | 05.12.09 ICMS: Feuerwehrstiefel ULTRA von Hanrath 19.02.09 3. Untersagungsverfügung: Feuerwehrstiefel der Firma Hanrath Schuh-GmbH des Typs: Profi Plus, Profi, Ultra und Spark 26.11.08 Aachener Zeitung 26.11.2008 28.09.08 Urteil des Landgerichts Regensburg in der Sache Haix ./. Hanrath vom 16.07.08 22.09.08 Diskussionsgrundlage: Anhang einer E-Mail der Firma Hanrath 28.08.08 2. Untersagungsverfügung; veröffentlicht durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Feuerwehrstiefel, Typ: Profi Plus, Profi, Ultra, Spark
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Themengruppe: | Hanrath Feuerwehrstiefel / Heimann Feuerwehrstiefel |
Persönliche Schutzausrüstung
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Tach, Post!
Vorab: Dieses Posting ist völlig wertneutral und bezieht sich weder auf den hier diskutierten Hersteller oder eines seiner Produkte, noch auf irgendeinen anderen speziellen Hersteller. Es soll nur einige Hinweise zur Rechtslage und den darauf beruhenden Verfahren geben.
Geschrieben von Jasper SchwingelEin Paar Stiefel sei zur Prüfung beim TÜV Rheinland eingereicht worden. Dieses Paar sei aber durch die Firma Haix zuvor manipuliert worden.
Nachfrage, wie dies denn überhaupt gehe.
Antwort: Ganz einfach, die haben einen Stiefel gekauft, manipuliert und eingereicht.
Jeder, der nur ein wenig Ahnung von PSA, der 89/686/EWG sowie des Zulassungsverafhren besitzt, kann bei solchen Aussagen entweder nur müde schmunzeln, oder aber völlig verständnislos den Kopf schütteln. Die Aussage ist völliger Unsinn.
Wir reden bei PSA zur Brandbekämpfung von sog. Kategorie III PSA. Im Unterschied zu PSA nach den Kategorien I und II muss der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bei Kat. III ein Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der PSA-Richtlinie 89/686/EWG einführen. Das Qualitätssicherungsverfahren nach Art. 11 soll sicherstellen, dass die PSA aus laufender Produktion identisch ist mit dem zur Baumusterprüfung (Artikel 10) eingereichten Muster (vergl. hierzu auch die Diskussionen um Veränderungen an Pressluftatmern: Ein PA-Hersteller kann keine Holster anbringen, weil dann das Produkt nicht mehr mit der in der Baumusterprüfung geprüften PSA übereinstimmt). Der Hersteller (oder sein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter) hat hierbei die Wahl zwischen einem sog. 11A oder 11B-Verfahren.
Beim Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11A (EG-Qualitätssicherung für das Endprodukt) nimmt die gemeldete Stelle (Notified body, wer das ist kann man der jew. PSA entnehmen, weil deren (vierstellige) Kennnummer auf der PSA angebracht sein muss) eine Probe der PSA und beurteilt diese auf Normkonformität. Siehe 89/686/EWG, Artikel 11A, Absatz 3.
Beim 11B-Verfahren (EG-Qualitätssicherungsverfahren mit Überwachung) richtet der Hersteller (oder sein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter) ein Qualitätssicherungssystem ein, welches wiederum von einer externen Stelle überwacht wird. Diese Überwachung erfolgt in Form regelmäßiger Audits, weiterhin darf die gemeldete Stelle jederzeit unangemeldete Besuche durchführen.
Welches Verfahren ein Hersteller anwendet ist für den Endverbraucher in der Regel nicht ersichtlich. Mit ein wenig Glück und Wissen kann man es herausfinden, wenn die gemeldete Stelle entweder nur 11A oder nur 11B zertifizieren kann, allerdings sind viele gemeldete Stellen für Zertifizierungen nach 11A UND 11B benannt, in diesem Fall kann der Endverbraucher nicht recherchieren, welches der beiden Verfahren angewendet wird.
Beide Verfahren haben jedoch eines gemeinsam: Sie sind immun gegen die oben genannte Manipulation durch Dritte. Denn entweder wurde die mangelhafte PSA durch die benannte Stelle selbst als Probe gezogen (11A), oder aber das Qualitätssicherungsverfahren des Herstellers (oder seines in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigten) weist gravierende Mängel auf (wobei hier dann nachgebohrt wird).
Es ist ziemlich undenkbar, dass eine benannte Stelle ein Zertifikat zurückzieht und/oder eine Behörde eine Untersagungsverfügung ausspricht und das lediglich auf Prüfberichte stützt, die von einem Dritten stammen. Hier hätten sowohl benannte Stelle als auch Behörde ihre eigenen Pflichten grob vernachlässigt.
Von daher bin ich der festen Überzeugung, dass die oben genannte Geschichte so nicht stimmen kann.
MkG,
Christi@n
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Fumus ignem
- This is my very own opinion... -
"Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
(Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)
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