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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Jährliche Unterweisung; war: Was soll in Rettungsrucksack | 8 Beiträge | ||
Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 492904 | ||
Datum | 04.07.2008 18:05 MSG-Nr: [ 492904 ] | 5502 x gelesen | ||
Geschrieben von Manuel Schmidt Eine jährliche Unterweisungspflicht die sich aus dem MPG und angehängten Verordnungen ergibt ist mir bislang nicht bekannt. § 4 GUV-V A1 Grundsätze der Prävention Unterweisung der Versicherten (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. Falls jetzt jemand auf die Idee kommt, da steht nix von Feuerwehr, gilt also nicht für die Feuerwehr, möge das hier lesen: GUV-V C 53 Feuerwehren Unterweisung § 15. Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen. Zu § 15: Siehe auch § 4 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1). Die im Feuerwehrbereich insbesondere zu beachtenden Vorschriften und Regeln sind im Anhang aufgeführt. Im Rahmen der Aus- und Fortbildung sind die einschlägigen Vorschriften und Regeln zu behandeln. Insbesondere sind Unfallereignisse, deren Ursachen und Maßnahmen zur Unfallverhütung zu erörtern. Die GUV-V A1 ist übrigens im o. g. Anhang aufgeführt. MkG Sascha | ||||
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