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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaAltpapier / Tiefgarage13 Beiträge
AutorSabi8na 8K., Aalen / Baden-Württemberg504753
Datum21.08.2008 17:47      MSG-Nr: [ 504753 ]10144 x gelesen

Hallo

Ich hab' mal ne "Feuerwehr-Frage" - besser gesagt ne Feuerwehr-Brandschutz-Vorschriftsfrage.

Aaalllsooooo:
Unsere Gegend ist vor kurzem in den Altpapier-Tonnen-Abholservice eingegliedert worden. Als wir das Schreiben bekamen waren wir heilfroh!!
Doch: Wir bekamen von der Hausverwaltung keine Altpapiertonnen gestellt.

Begründung: Diese Tonnen würden dann in der Tiefgarage gelagert werden und das sei nach Brandschutzvorschriften verboten.

Darauf setzte ich mich natürlich hin, und versucht per Mail bei unserer Feuerwehr eine "Bestätigung" bzw. "Nicht-Bestätigung" dieser Aussage zu bekommen.

Als ich dann geraume Zeit später ein Antwort-Mail erhielt, war da leider nur der Vorschriften-Paragraph enthalten.

Und zwar folgender:

§ 14 Betriebsvorschriften

(1) Maschinelle Abluftanlagen müssen so betrieben werden, daß der Halbstundenmittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen, gemessen in einer Höhe von 1,5 m über dem Fußboden, nicht mehr als 100 ppm beträgt. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(2) In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.
(3) Damit der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd in der Luft durch einen unnötig langen Aufenthalt an Abfahrtssperren nicht erhöht wird, muß sichergestellt sein, daß in geschlossenen Großgaragen, deren Benutzung entgeltlich ist, die Entgelte entrichtet werden, bevor die abgestellten Kraftfahrzeuge die Garagenstellplätze verlassen.


1. bis 100 m 2 Kleingaragen,
2. über 100 m 2 bis 1000 m 2 Mittelgaragen,
3. über 1000 m 2 Großgaragen.

Dieser Paragraph ist wieder ein Rätsel für mich.
Vorab: Unsere Tiefgarage zählt zur 2. Kategorie: über 100 m 2 bis 100 m 2 Mittelgaragen.

Was mich an diesem Paragraphen so stutzig mach ist, dass es da u.a. heißt: "andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen" - Hmmmm?? - Denn in unserer Tiefgarage wird auch unser Hausmüll aufbewahrt - na und der ist ja schließlich auch brennbar.

Die Müllkontainer werden in unserer Tiefgarage übrigens in einem SEPARATEN Raum aufbewahrt. Das einzige "Manko" an diesem Raum ist, dass er nur mit einer Gittertüre von der Tiefgarage getrennt ist.

Würde es dann denn nicht reichen, wenn man anstatt der Gittertüre eine Brandschutztüre einsetzen würde?

UND

Stimmt die Aussage der Hausverwaltung tatsächlich: Aufbewahren von GESCHLOSSENEN Altpapierkontainern ist verboten. ? .

Noch was: Gibt es für so eine spezielle Sache wie, Aufbewahrung von Altpapiertonnen, eigentlichauch Ausnahmeregelungen.
Wenn ja - dann wäre das geschickt. Denn wir sind so "versessen" auf diese Tonne, da wir beide aufgrund von körperlicher Schwerbehinderung, sehr auf die Tonnen angewiesen sind. Denn der Altpapier-Abholservice von Vereinen und so, wird nun nur noch sehr dürftig stattfinden.
Wir sind ja schließlich in die Altpapier-Tonnen-Abholung eingegliedert worden.
(jaja - Nur unser Haus nicht!)

Vielen Dank für's Lesen und für's Antworten

Grüße vom Altpapier



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