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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Dürfen Brandschutztüren zugeschlossen sein? | 8 Beiträge | ||
Autor | Bett8ina8 K.8, Gründau / Hessen | 513862 | ||
Datum | 11.10.2008 14:36 MSG-Nr: [ 513862 ] | 13811 x gelesen | ||
Guten Tag! Bis vor wenigen Wochen wohnten wir in einem Haus Baujahr 1975. In diesem Haus befand sich ein Öltankraum, welcher mit einer Feuer/Brandschutztür versehen war. Folgendes Problem: Unser ehemaliger Vermieter verlangt den Schlüssel für diese Tür. Wir haben/hatten aber keinen Schlüssel und bezweifeln auch, dass es jemals einen gab, da die Tür von der Innenseite gar keine "Schlüsseleinsteckvorrichtung" (Loch) aufwies. Die Vorderseite war vom vorigen Mieter zutapeziert worden und wir hatten es einfach so gelassen. Nun weiss ich gar nicht ob dort überhaupt ein Schlüsselloch war. Nun wurde uns von verschiedener seite (alles Laien, so wie ich) gesagt, dass solche Türen zwar immer geschlossen sein sollten, (logisch), aber üblicherweise gar nicht abzuschließen sind und die Brandschutzverordnung das auch deutlich aussagt.. Brandschutztüren hätten keinen Schlüssel, da sie nicht zugeschlossen werden dürfen. google konnte mir leider nicht wirklich helfen. Ich fand nur dies: Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096 Damit sich der Brand nicht ungehindert im Gebäude ausbreiten kann, sind alle Türen zu schließen, einschließlich denen zum Brandraum und in den Fluren. Die Türen dürfen jedoch nicht abgeschlossen werden. Unser Ex-Vermieter möchte nun wegen diesem "fehlenden" Schlüssel einen Teil der Kaution einbehalten. Gerne würde ich ihm mitteilen, dass er auf dem Holzweg ist und solche Brandschutztüren gar keinen Schlüssel haben, da sie eben nicht abgeschlossen werden dürfen. Ich habe keinen Schlüssel, hatte keinen Schlüssel und hoffe nun einfach, dass es nie einen Schlüssel gab, weil so was gar nicht üblich ist. Vielleicht kann einer von Ihnen mir meine Frage beantworten. Liebe Grüße Suzie | ||||
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