Rubrik | Taktik |
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Thema | Antreten, war: Menschenverstand contra Vorschriftenwerk | 59 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 520423 |
Datum | 10.11.2008 18:25 MSG-Nr: [ 520423 ] | 12302 x gelesen |
Polizei-Dienstvorschrift
Polizei-Dienstvorschrift
Polizei-Dienstvorschrift
Geschrieben von Alexander HäfeleWie läuft das bei anderen Feuerwehren und was sind Gründe für/gegen das Antreten?
Hier wird nicht angetreten.
Interessant in diesem Zusammenhang: In dem "Entwurf einer neuen Übungsordnung für die Feuerschutzpolizei Düsseldorf" von 1936 wird bei der Aufgabenbeschreibung strikt nach "Schulübung" (mit Antreten) und "An der Brandstelle" (ohne Antreten) unterschieden, wohl wegen des zu erwartenden Zeitverlustes beim Antreten.
Wurde dann 1939 durch die erste Fassung der PDV 23 überholt, die aber auch die Aussage enthielt "Im Alarmdienft kann die Abgabe der Befehle "An daf Fahrzeug", "Auffitzen" und "Abfitzen" unterbleiben".
In der Nachfolgevorschrift (AVF) von 1951 fehlt genau diese Fußnote bei ansonsten wörtlichem Abschreiben der PDV 23. Wohlmöglich wurde sie nur vergessen, aber anscheinend ist seitdem die Möglichkeit des Verzichts auf ein Antreten im Einsatz vorschriftenmäßig entfallen.
Auch in der letzten Fortschreibung der PDV 23 von Februar 2008 wird "grundsätzlich" angetreten, was m.E. nach wie vor nichts mit der gängigen Praxis im Einsatz zu tun hat.
Gruß
A.
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