Rubrik | Techn. Hilfeleistung |
zurück
|
Thema | Leitfaden VU PKW | 52 Beiträge |
Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 528928 |
Datum | 19.12.2008 10:13 MSG-Nr: [ 528928 ] | 18148 x gelesen |
Infos: | 19.12.08 Kernaussagen zur Rettung nach Verkehrsunfällen 19.12.08 Standard-Einsatz-Regel „Verkehrsunfall, Person eingeklemmt“
|
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Moin,
Geschrieben von Ulrich Cimolino
kann - und darf! - der GF das?
Wo siehst du das Problem? In der Selbstbedienung des GF aus der Verfügungsmenge anstelle eines definierten Entsendungsauftrags des ursprünglichen Führers? In der formellen Fühungslosigkeit der Verfügungsmenge an FA?
Letztlich sehe ich da unter'm Strich eignetlich wenig "echte" Probleme, wenn ein Bereitstellungsraum ausgewiesen und die dortigen FA als nicht explizit einer Aufgabe zugeordnet definiert werden. Kann man jetzt noch nen GF für abstellen, um die zu überblicken und sie auch offiziell an den anfordernden GF zu übergeben. Ob das nun aber bei einer Handvoll FA in der praktischen Umsetzung so zwingend erforderlich ist jenseits formeller Anforderungen?
Gruß,
Thorben
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|