Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Gleichzeitig bei der FFW und den Maltesern aktiv? | 43 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 W.8, Isselburg / NRW | 544164 |
Datum | 17.02.2009 20:48 MSG-Nr: [ 544164 ] | 10264 x gelesen |
Leiter der Feuerwehr
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Leiter der Feuerwehr
Hallo Sylvia,
grundsätzlich entscheidet der LdF über dieses Thema. Ich weiß nicht wie das in Bayern geregelt ist aber in NRW ist solch ein Fall offiziell geregelt aber: Ausnahmen bestätigen die Regel:
Auszug aus der LVO FF NRW:
§ 10 Mitwirkung in anderen Organisationen
Angehörige im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) dürfen in
der Regel nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Helfer
in der Gefahrenabwehr stehen oder in einer Organisation im Sinne der §§ 18 und 19
FSHG ehrenamtlich aktiv mitwirken.
Am besten vor Ort beim LdF informieren wie er es sieht. 100 Ratschläge hier werden Dir nicht weiterhelfen.
Gruß
Michael
Was den Inhalt meiner Beiträge betrifft, geben diese nur meinen eigenen aktuellen Kenntnisstand und damit resultierend meine eigene, persönliche Meinung wieder. Einige Beiträge sind veraltet, andere müssen im richtigen Kontext des gesamten Themas betrachtet werden. Für fehlerhafte oder verwirrende Darstellung oder Äußerungen, die Fehlinterpretationen zulassen, bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung und bitte ebenfalls mich zeitgemäß darüber zu unterrichten um einen gegebenenfalls erregten Irrtum augenblicklich abstellen zu können.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 17.02.2009 15:30 |
|
., Rosenheim | |