Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Feinstaub-VO - Ausnahmen für Fw/RD usw. | 43 Beiträge |
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 546552 |
Datum | 04.03.2009 11:21 MSG-Nr: [ 546552 ] | 24360 x gelesen |
Hallo,
bis eben dachte ich noch, alles wäre klar und Fw/RD usw. grundsätzlich ausgenommen.
Aufgrund aktueller Diskussionen mit einschlägigen Stellen und der Formulierung in der VO scheint das aber gar nicht klar zu sein.
Habe das gerade nochmal recherchiert:
Dummerweise haben offensichtlich viele Kommunen für ihre konkreten Ausnahmen die Formulierung aus der Feinstaub-VO übernommen, dass "Fahrzeuge der Feuerwehr, die § 35 (Sonderrechte) in Anspruch nehmen (können)" in ihren Regelungen umschrieben. Damit wären bei enger Auslegung in diesen Städten ALLE nicht-Einsatzfahrten ohne Plakette mit Bußgeld belegbar...
Das bedeutet, dass wir bei der Auffassung ALLE Fahrzeuge mit den Plaketten versehen müssen, weil wir viele Fahrten machen, die NICHT § 35 unterliegen. Das hat der Gesetzgeber nach bisherige Diskussion zwar anders gemeint, aber leider tatsächlich im Text der VO bzw. der Ausnahmen so geschrieben...., vgl. hier im Gesetz Anhang 3
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2218.pdf
Hinweis: Der VDMA kennt bereits entsprechende Diskussionen mit den Bußgeldstellen auch mit anderen Fahrzeugen die sogar grundsätzlich Ausnahmen unterliegen, aber mal als Zugmaschine (ausgenommen) mal als LKW existieren können (z.B. Unimog)...
Hat jemand Zugriff auf einschlägige Kommentare oder sogar Gerichtsentscheidungen?
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mit privaten und kommunikativen Grüßen
Cimolino
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| 04.03.2009 11:21 |
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Ulri7ch 7C., Düsseldorf | |