Nun haben es (hier:Richterin erkennt unterlassene Hilfeleistung:Geldstrafen für Sanitäter) nicht alle explizit geschrieben, aber ich gehe mal davon aus, dass die meisten Vorposter auch die Meinung zum Ausdruck bringen wollten, dass die Willenserklärung des Patienten (nicht behandelt bzw. befördert werden zu wollen) respektiert werden musste. Zumal der Patient laut Artikel noch nicht mal alkoholisiert war.
(Wäre die vitale Bedrohung offenkundig gewesen - was nunmal eher die Ausnahme als die Regel ist - ergäbe sich in Bezug auf die NA-Nachforderung eine andere Lage.)
Dennoch steht im Artikel: "Die Polizisten hätten unmissverständlich angeordnet, dass der schwerkranke Mann in eine Klinik gebracht werden müsse."
Meiner Erfahrung nach sind die Polizeibeamten bei solchen Anordnungen auch relativ schmerzbefreit. Oft hat man den Eindruck, die wüssten selbst nicht genau, auf welcher rechtlichen Grundlage sie gerade handeln. Werden aber trotzdem tätig, quasi damit "ihr Bürgersteig sauber bleibt".
Den Transport anordnen kann die Polizei aber meines Wissens nicht!
Sie kann lediglich nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen eine Ingewahrsamnahme vornehmen. (Z.B. gem. § 13 SOG Hamburg)
Dann übernimmt sie quasi die Willenserklärung für den Patienten, so dass das RD-Personal bei medizinischer Indikation auch verpflichtet ist, den Patienten in ein geignetes Krankenhaus zu befördern.
Daraus ergibt sich aber auch, dass die Polizei den Transport begleiten muss. Sonst befindet sich der Patient nicht mehr in Gewahrsam, ergo ist wieder dessen erklärter Wille ausschlaggebend.
Immer wieder trifft man aber auf diese ominöse "Anordnung des Transports" (typischerweise bei Alkohol-/Drogenintox) und Kollegen, die den entsprechend durchführen (ohne Pol.-Begleitung). Damit befinden sie sich dann meines Erachtens (vorsichtig ausgedrückt) regelmäßig an der Grenze zur Freiheitsberaubung...
Oder welche Erfahrungen und Einschätzungen habt ihr dazu?
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |