Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Richterin erkennt unterlassene Hilfeleistung:Geldstrafen für Sanitäter | 37 Beiträge |
Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 552031 |
Datum | 05.04.2009 15:52 MSG-Nr: [ 552031 ] | 14128 x gelesen |
Infos: | 16.04.09 Urteil des Amtsgericht Schwetzingen vom 02.04.09
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Geschrieben von Manuel SchmidtDie Beschuldigten sind meist froh dass "es endlich vorbei" ist.
Um dagegen Rechtsmittel einzulegen bedarf es einer gewissen "kampfeslust" und/oder einem wichtigen Grund (Job hängt davon ab) und dem Umfang der Unterstützung im persönlichen und beruflichen Umfeld.
Manuel
Manuel,
auch wenn die Beschuldigten "froh" sind, "dass es vorbei ist", die Dienststelle bzw die Organisation mit Sicherheit keineswegs.
Bitte vergiss nicht, dass solche Dinge auch immer eine zivilrechtliche Seite haben.
Nun sind Zivil- und Strafrecht zweierlei Schuhe, ganz klar, aber ein Zivilrichter wird sich in den allermeisten Fällen am Strafurteil und den dazu gehörenden Akten orientieren.
Alleine von der Haftung her könnte ich mir schon vorstellen, dass die Beiden gedrängtwerden, in Berufung zu gehen
(Übrigens las ich hier vorhin Revision.. Dafür sehe ich gar keinen Grund, denn das setzt setzt Fehler in dem Strafprozess voraus.
Das sind ebenfalls unterschiedliche Dinge..) Also Berufung, die man einlegt, wenn man mit dem Urteil nicht zufrieden ist.
Was die Beiden betrifft: Ich hätte es sehr ungerne, wenn in meinen Arbeitspapieren bzw. evtl sogar im Führungszeugnis eine Verurteilung wegen eines solchen Deliktes drin steht.
Persönlich würde ICH hier die Hörner senken und mit den Hufen scharren!
Gruß
Klaus
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