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| Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
| Thema | BGV D 29 (UVV Fahrzeuge) | 40 Beiträge | ||
| Autor | Jann8ik 8H., Langerwehe / NRW | 552641 | ||
| Datum | 08.04.2009 23:46 MSG-Nr: [ 552641 ] | 22107 x gelesen | ||
Hallo, bis dato war die GUV-V D29 von der alten FUK NRW nicht explizit eingeführt. Wobei sie natürlich schon länger in anderen "feuerwehr-spezifischen" Vorschriften erwähnt war, wie z.B. auch in der GUV-G 9102 "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr" Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungblatt des Landes NRW hat sich dies wohl geändert, da die GUV-V D29 jetzt von der Unfallkasse NRW, welche ja nun auch die Feuerwehren in NRW betreut, eingeführt worden ist. Siehe http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=11313&vd_back=N und besonders die Anlage 4 + 5 http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_vbl_show_pdf?p_id=12583 Aber wo wir gerade bei der UVV Fahrzeuge sind. Hat irgendwer die in §35 geforderte "Beauftragung zum Führen von Fahrzeugen" in der empfohlenen schriftlichen Form realisiert? Gruß Jannik | ||||
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