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Thema | Wehrführer/Kommandant/Wehrleiter im Wahlvorstand Europawahl ? | 10 Beiträge |
Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 555547 |
Datum | 24.04.2009 12:23 MSG-Nr: [ 555547 ] | 5567 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Wer hat damit Erfahrung: Kann einer der o.g. Gruppen in den Wahlvorstand berufen werden?
In RLP heißt es zumindest:
Die Berufung erfolgt aufgrund §5 Abs. § des Europawahlgesetzes und §26 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes; das Amt im Wahlvorstand ist eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des §18 GemO RLP, zu deren Übernahme jeder Bürger verpflichtet ist.
Eine Ablehung ist gemäß §19 GemO nur aus wichtigem Grund möglich...
Das LBKG verlangt nunmal die "Übernahme des Einsatzes" nach Alarmierung. Da das LBKG, so denke ich höherrangig st sollte es doch auch vorrangig sein. Da der Wahlvorstand jedoch immer in ausreichender Besetzung anwesend sein muss (sonst könnte u.U. sogar eine Wahl angefechtet werden) vereinbart sich das doch nicht.
Wie seht Ihr das?
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| 24.04.2009 12:23 |
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jürg7en 7s., Trier |
| 24.04.2009 12:27 |
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Seba7sti7an 7S., Helmstadt-Bargen |
| 24.04.2009 13:12 |
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., Bad Hersfeld |
| 24.04.2009 13:32 |
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Flo 7G., Schondorf |
| 24.04.2009 14:37 |
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Ludw7ig 7S., Lützelbach-Haingrund |
| 24.04.2009 15:00 |
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., Bremervörde | |