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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Dienstpflicht im Einsatzfall? | 57 Beiträge | ||
Autor | Pete8r K8., Hamburg/Zürich / Ba-Wü | 573084 | ||
Datum | 29.07.2009 17:38 MSG-Nr: [ 573084 ] | 14461 x gelesen | ||
Tach, dein Kommandant ist auf dem Holzweg. §14 Dienstpflichen regelt alles genau: § 14 Dienstpflichten (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet, 1. am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden; 3. den dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten nachzukommen; 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten; 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu be- achten; 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. - 10 - Das Nähere ist, soweit die Satzung keine Bestimmungen trifft, durch Dienstordnung vom Bürgermeister zu regeln. (2) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben. Wo in deinem Fall jetzt grober Verstoss vorliegen soll.....keine Ahnung Gruß Peter Alles meine eigene Meinung....wie immer... | ||||
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