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Thema | Berufung / Bestellung zum Gruppenführer verweigert | 102 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 587039 | ||
Datum | 14.10.2009 13:48 MSG-Nr: [ 587039 ] | 39034 x gelesen | ||
Geschrieben von Christian Fischer Jein. Optimal ist: Qualifikation und Ernennung in Funktion. D.h. "Können" und "Dürfen" fallen zusammen. Wenn jemand eine Befähigung in Lehrgangform erbracht hat, hat er IMHO auch die "Berechtigung" diese Qualifikation zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung aufgrund einer Verwaltungsfunktion ist völlig Sinnbefreit. Geschrieben von Christian Fischer Ganz schlecht sind m.E. Kennzeichnungen die ...aber nicht "Können" (d.h. hat die erforderliche Ausbildung noch nicht) Kennzeichnen. Solche Mogelpackungen täuschen dann aber recht erfolgreich über Ausbildungsdefizite hinweg. Übrigens wird das mit der Qualifikationskennzeichnung doch erst dann interessant, wenn man über seinen eigenen Standort hinaus zusammen arbeitet, und auch für dritte die Qualifikation interessant wird. Z.B. um einen unbeschäftigte FüKr einer Führungslosen Einheit zuzuweisen..... mit freundlichen Grüßen Michael Roleff Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | ||||
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