Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Rechtsschutz für Führungskräfte | 64 Beiträge |
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 587715 |
Datum | 17.10.2009 18:31 MSG-Nr: [ 587715 ] | 10644 x gelesen |
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Geschrieben von Dieter CentnerJeder FA einer Mitgliedsfeuerwehr, für den Beiträge abgeführt werden ?
Mitglied in den Feuerwehrverbänden sind nicht die FA sondern die Feuerwehren (also aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit letztendlich die Städte und Gemeinden).
MkG
Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ...
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