VERALTET: Gefahrengutverordnung "Strasse". NEU seit 09/2003: GGVSE
Ich habe beruflich von einem Kollegen gehört, er düffe kein Silvesterfeuerwerk mehr an seine Kunden ausliefern. Es handelt sich um einen Händler, der auch Kleinmengen von Gefahrgut in Forum von Lösungsmitteln usw. transportiert, falls das von Belang ist.
Weiß jemand über die Bestimmungen nach ADR oder GGVS bescheid?
Sind diese geändert worden, ist der Transport verboten (bzw. nur unter enormen Sicherheitsvorkehrungen erlaubt)?
Es gab doch einige Ausnahmen:
Ausnahme Nr. 9
Gefährliche Güter der Klasse 1 Ziffer 43 und 47, mit einer Gesamtnettoexplosivstoffmasse von höchstens 1 kg, dürfen ohne Beachtung des ADR transportiert werden. Dabei darf die Gesamtmenge an gefährlichen Gütern auf der Beförderungseinheit 50 kg nicht überschreiten. Gefahrgüter die nach einer „a-Randnummer“ befördert werden, bleiben hierbei unberechnet.
Werden die gefährlichen Güter nicht für eigene Zwecke befördert, sind die Verpackungen einzeln oder zusammengefaßt wie folgt zu beschriften:
„Gefährliche Güter Zeile Nr. 1 der Ausnahme Nr. 9 .... kg.“
Ausnahme Nr. 55 bezogen auf den Transport von „Silvesterfeuerwerk“
Auf ein Beförderungspapier darf verzichtet werden, wenn für Stoffe der Klasse 1 Ziffer 43 die Nettoexplosivstoffmasse von 300 kg und für Stoffe der Ziffer 47 von 1000 kg Nettoexplosivstoffmasse nicht überschritten wird.
Werden beide Arten von Feuerwerkskörpern auf einer Beförderungseinheit befördert, muß zur Ermittlung des Wertes wie bei der Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge aus der Rn. 10 011 vorgegangen werden. Das bedeutet, daß die Nettoexplosivstoffmasse der Feuerwerkskörper der Ziffer 43 mit 3 multipliziert werden und die Nettoexplosivstoffmasse der Feuerwerkskörper der Ziffer 47 einfach übernommen (siehe Ausnahme Nr. 55, Punkt 2.1) werden. Beide Werte addiert ergeben einen Wert. Ist der Wert größer als 1000, ist ein Beförderungspapier erforderlich.
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