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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
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Grundgesetz
RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaBeamte gegen den Rest der Welt war: Hauptamtliche Wache im Tagesdienst15 Beiträge
AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW606247
Datum30.01.2010 14:27      MSG-Nr: [ 606247 ]8134 x gelesen

Geschrieben von Andreas BräutigamMehr dazu zu schreiben, hab ich echt keine Lust mehr. Bringt ja eh nichts. Den Frust darüber, dass 90% der (insb. technischen) Beamten vom Beamtenrecht keine blasse Ahnung haben, werde ich wohl eh mit ins Grab nehmen.

Ich kann den Frust von Andreas hier durchaus verstehen.
Die einen fühlen sich heir als Beamte persönlich angegriffen,
die anderen fühlen sich als nicht Beamte an den Pranger gestellt.

Wie schaut es rein praktisch z.B. für NRW aus:

FSHG

Wird dort nach Art der Fw unterschieden ?

§ 1 Gemeinden und Kreise
(1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren,
um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen
Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse
verursacht werden.

Danach ist es unerheblich wie der Brandschutz sichergestellt wird.
Es aber eine Pflichtaufgabe der Kommune eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten.

§ 9 Arten
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren,
Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und Werkfeuerwehren.

Damit sind alle Arten Gleichgestellt

§ 15

(44) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen die Bekämpfung von Schadenfeuer und die Hilfeleistung den Werkfeuerwehren. Öffentliche Feuerwehren werden in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden.

§ 27
Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen
(1) Unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen.
(2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von
Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen.
(3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.

Einsatzkräfte von Feuerwehren dürfen auf Grundlage des FSHG in Grundrechte eingreifen.

§ 38
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 GG) eingeschränkt.


Damit ist der Eingriff ins GG nach Landesrecht möglich.
Wo steht das das Beamte sein müssen ?


mit freundlichen Grüßen

Michael


Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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 30.01.2010 14:16 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf Hauptamtliche Wache im Tagesdienst
 30.01.2010 14:27 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 30.01.2010 14:31 ., Westerwald
 30.01.2010 14:40 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 30.01.2010 14:44 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 30.01.2010 15:02 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 30.01.2010 15:06 ., Kirchheim unter Teck
 30.01.2010 15:08 Chri7sti7an 7F., Wernau
 30.01.2010 15:10 ., Kirchheim unter Teck
 30.01.2010 16:22 Bach7 R.7, Weitolshausen
 30.01.2010 16:53 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 30.01.2010 14:35 Dani7el 7H., Schriesheim
 30.01.2010 14:42 ., Dinslaken
 30.01.2010 14:44 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 30.01.2010 14:49 Dani7el 7H., Schriesheim
 30.01.2010 15:03 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)

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