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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Beamte gegen den Rest der Welt war: Hauptamtliche Wache im Tagesdienst | 15 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 606247 | ||
Datum | 30.01.2010 14:27 MSG-Nr: [ 606247 ] | 8134 x gelesen | ||
Geschrieben von Andreas Bräutigam Mehr dazu zu schreiben, hab ich echt keine Lust mehr. Bringt ja eh nichts. Den Frust darüber, dass 90% der (insb. technischen) Beamten vom Beamtenrecht keine blasse Ahnung haben, werde ich wohl eh mit ins Grab nehmen. Ich kann den Frust von Andreas hier durchaus verstehen. Die einen fühlen sich heir als Beamte persönlich angegriffen, die anderen fühlen sich als nicht Beamte an den Pranger gestellt. Wie schaut es rein praktisch z.B. für NRW aus: FSHG Wird dort nach Art der Fw unterschieden ? § 1 Gemeinden und Kreise (1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Danach ist es unerheblich wie der Brandschutz sichergestellt wird. Es aber eine Pflichtaufgabe der Kommune eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. § 9 Arten (1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und Werkfeuerwehren. Damit sind alle Arten Gleichgestellt § 15 (44) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen die Bekämpfung von Schadenfeuer und die Hilfeleistung den Werkfeuerwehren. Öffentliche Feuerwehren werden in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden. § 27 Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen (1) Unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen. (2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen. (3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden. Einsatzkräfte von Feuerwehren dürfen auf Grundlage des FSHG in Grundrechte eingreifen. § 38 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt. Damit ist der Eingriff ins GG nach Landesrecht möglich. Wo steht das das Beamte sein müssen ? mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | ||||
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