Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | MTF 'Medizinische Task Force' | 164 Beiträge |
Autor | Ingo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen | 630159 |
Datum | 18.06.2010 14:13 MSG-Nr: [ 630159 ] | 42578 x gelesen |
Infos: | 31.01.17 CP: Die Medizinische Task Force des Bundes 17.06.10 BBK zu MTF
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Krankentransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ A)
Nicht zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
Rettungsdienst
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Geschrieben von Sebastian RakDann kaufe ich doch lieber gut ausgestattete KTW und besetze sie auch im Katastrophenschutz gemäß meiner Standards!
1) Im Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz steht für die Besetzung mit einem RA ein "sollte". D.h. bei einer Großschadenslage könnten auch RTW ohne RA eingesetzt werden.
2) Irgendwer muss auch den regulären RD sicherstellen wenn die regulären RTW bei einer Groß- oder K-Lage unterwegs sind
3) Der Unterschied zwischen einem großen KTW-B und einen minimalen RTW sind marginal. Der KTW-B der Bundesbeschaffung würde bei verzicht auf die zweite Trage und mit zusätzlicher Medizintechnik als normgerechter RTW durchgehen
4) Über die normgerechte Ausstattung der regulären RTW macht sich z.B. die Feuerwehr der Hauptstadt (ohne Schrittmacher, Spritzenpumpe, Kapnometrie und KED) oder Hamburg (ohne Kapnometrie und KED) ihre eigenen Gedanken. Dann kann das für KatS-RTW auch gelten. Über die KTW-B Ausstattung mit EKG/Defi und Pulsoximeter hinaus gehört für mich zu einem RTW ein Beatmungsgerät und mindestens ein Einmalkapnometer. Auf Spritzenpumpe, Schrittmacher und KED könnte ich verzichten.
Gruß
Ingo
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