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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Zuwendung an Mitglieder im gemeinnützigen Feuerwehrverein | 14 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 641295 | ||
Datum | 23.08.2010 12:56 MSG-Nr: [ 641295 ] | 5946 x gelesen | ||
Geschrieben von Nils Schöbener Bei Feuerwehrvereinen findet sich nun häufig ein Passus in der Satzung, dass einer der Vereinszwecke ist, "das kameradschaftliche Verhältnis zwischen den Mitgliedern des Vereins zu pflegen". Dann sollten die Verein mal eine Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung einberufen. Ansonsten sagt das zuständige Finanzamt mal "Nein" zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Denn in § 52 Abgabenordnung sieht "Kameradschaftspflege" nicht als Förderungszweck an und lässt sich auch schlecht über den letzten Passus nach Punkt 25 argumentieren. Geschrieben von Nils Schöbener Wo endet die "Kameradschaftspflege" allgemein? Wenn ein wesentlicher Teil des Geschäftsjahres Belege von Getränkelieferanten, Fleischereien oder aus dem sonstigen Lebensmittelhandel enthält. Geschrieben von Nils Schöbener Vielleicht hat sich ja schon mal wer diese Frage(n) gestellt... Ja. Finde es fragwürdig, wenn die Vorteile der Gemeinnützigkeit für das Vergnügen einzelner herhalten muss. Eine Weihnachtsfeier oder ein Zeltlager zum Zwecke der "Kameradschaftspflege" zum Wohle der Allgemeinheit zu deklarieren, halte ich für Unsinn (Vorsichtig ausgedrückt). Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | ||||
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