Hallo,
Geschrieben von Thorben Gruhlmal 'ne Frage zur Garantenstellung, wenngleich nur bedingt mit Feuerwehrbezogen. [...] Hab ich das richtig verstanden, dass erst mit einem sich erkennen geben als RS/RA etc. weitergehende Anforderungen als an den Normalbürger zutreffen, weil ab diesem Zeitpunkt sich andere Personen ggf. auf die damit verkündeten Fähigkeiten verlassen?
das wird allenthalben mal hier und da so behauptet, andere sagen aber, dass es im Sinne der eigentlichen Definition keinen Garanten per Ausbildung bzw. durch bloße Anwesendheit gibt, sondern dieses besondere Verhältniss auch nur duch eine besondere Beziehung zwischen Garant und Patient zustande kommt, also z.B. mit eingehen eines Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient usw. Im privaten Umfeld gilt für den medizinisch gebildeten demnach zunächst allenfalsl eine verminderte Zumutbarkeitsschwelle zum 323 c StGB.
Somit ist das m.E. auch nicht só einfach auf Feuerwehrleute, Bademeister, Babysitter, Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern oder sonstige berufsmäßige "Beschützer" in der Freizeit anzuwenden.
Es sei vielleicht noch angemerkt, dass durch diese strafrechtliche Fragestellung das Disziplinarrecht in bestimmten Behörden nicht berührt wird...
Gruß, otti
"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa
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