Hi,
wurde mir von unserem Rechtsdozenten an der Hochschule anders erklärt:
Über die Garantenpflicht im Strafrecht. Dort findet sich regelmäßig in Urteilen rund um Garantenstellung und Garantenpflicht folgender Passus:
Für die eine Garantenpflicht zur Gefahrenabwehr begründende tatsächliche Übernahme ist ohne Bedeutung, ob die Angeklagten arbeitsvertraglich verpflichtet waren, eine solche Schutzfunktion zu übernehmen. Maßgebend für die Begründung einer Garantenstellung ist allein die tatsächliche Übernahme des Pflichtenkreises, nicht das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung.
Die Übernahme des Pflichtenkreises erfolgt durch Studium/Ausbildung (mit Ausbildung x hast du automatisch gewisse Pflichten, die dich dein Leben lang verfolgen). Hast du eine gewisse Ausbildung absolviert musst du Kraft deiner Ausbildung bzw. deines Wissens eingreifen, wenn du siehst, dass von etwas Gefahr droht oder sich jemand in Gefahr bringt oder z.B. in Bezug auf die Ärzte gewisse Maßnahmen durchführen, um Verletzten / Erkrankten zu helfen.
Allerdings gibt es noch keine allgemeingültige Definition, wann welche Person in welcher Garantenstellung ist und somit eine Garantenpflichtsverletzung vorliegt. Dies ist für einige wenige Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Polizisten) relativ genau geregelt, für andere (noch) gar nicht. Da läuft es immer auf Einzelfallentscheidungen hinaus und meist kommen die Betroffenen straffrei davon, weil sich die Rechtsgelehrten untereinander bezüglich der Garantenstellung (noch) nicht einig sind.
Wird interessant, wie sich die Rechtsdiskussion um die Garantenstellung weiter entwickelt.
Interessant finde ich persönlich auch, dass in Bezug auf Unterlassener Hilfeleistung (§323 c, STGB) als Hilfeleistung von jedem verlangt wird, was er leisten können müsste (aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeite) und dies ggf. strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
schöne Grüße,
Markus
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