Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Sonderrechtsfahrer haftet auch für mittelbaren Unfall | 51 Beiträge |
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 650173 |
Datum | 22.10.2010 00:22 MSG-Nr: [ 650173 ] | 13741 x gelesen |
Hallo zusammen,
ein interessantes Urteil des Kammergericht Berlin:
Ein ziviles Polizeifahrzeug ist mit Blaulicht und Einsatzhorn über eine rote Ampel in eine Kreuzung eingefahren weshalb das erste Fahrzeug des Querverkehrs abrupt abgebremst und das zweite Fahrzeug (Kläger) aufgefahren ist. Das Gericht sieht eine Haftung des Polizeifahrzeugs zu 50 %, wenn die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durch den Sonderrechtsfahrer nicht bewiesen werden kann und der Kläger den gegen ihn als Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern kann.
Urteil v. 30.08.2010
Weiter heißt es in dem Urteil:
"Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs, der bei für ihn rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren will, muss sich vorsichtig in diese vortasten, um sich auf diese Weise davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben (Senat, NZV 2004, 86, 77; MDR 1997, 1121; NZV 1989, 192). Angesichts seiner durch die besondere Gefahrenlage verstärkten Sorgfaltspflicht kann es im Einzelfall für den Fahrer des Einsatzfahrzeugs durchaus zumutbar sein, sein Fahrzeug fast zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen."
Und auch der immer wiederkehrende Satz, dass den Autofahrern genug Zeit bleiben muss, die Sondersignale zu lokalisieren und sich auf sie einzustellen. 5 m vor der Kreuzung das Horn einzuschalten ist sicher nicht ausreichend.
Gruß
Katja
"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky
Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!
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| 22.10.2010 00:22 |
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Katj7a R7., Köln | |