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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Freigabe von CO2-gefluteten Räumen nach Fehlauslösung | 13 Beiträge | ||
Autor | Ludg8er 8F., Melle / Niedersachsen | 651063 | ||
Datum | 27.10.2010 13:31 MSG-Nr: [ 651063 ] | 9115 x gelesen | ||
Hallo, bzgl. folgender Fragestellung interessiert mich die praktizierte Vorgehensweise der Feuerwehren: Wie wird bei der Freigabe der Einsatzstelle durch die Feuerwehr / Übergabe an den Eigentümer vorgegangen, wenn bei einer fest installierten CO2-Löschanlage eine Fehlauslösung vorlag und dabei CO2 ausgetreten ist? - Wer führt die Belüftung der Räumlichkeiten durch? (Die BGR 134 spricht hier unter 5.7.3 von „entsprechend unterwiesenen Personen“) - Wer ist für das „Freimessen“ zuständig? - Wer führt das „Freimessen“ durch? - Wer gibt die Räumlichkeiten nach dem „Freimessen“ wieder zur Nutzung frei? - Welche Behörden – neben der Feuerwehr – werden hierbei hinzugezogen? - Kommen von diesen Behörden Vertreter zur Einsatzstelle raus? Mir sind diesbezüglich derzeit folgende Regelwerke bekannt bzw. liegen zumindest in Auszügen vor: BGR 134: Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen BGI 888: Sicherheitseinrichtungen beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen VDS 3518: Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen VDS 2093: Planung und Einbau von CO2-Löschanlagen Ich entnehme den Unterlagen zu dieser Fragestellung ,dass das Wiederbetreten erst gestattet ist, wenn eine Freigabe der durch das Löschgas erfassten Bereiche durch eine „vom Unternehmer beauftragten Person“ erfolgt ist. Hier schließen sich dann gleich die Fragen an: - Welche Qualifikation muss diese „vom Unternehmer beauftragte Person“ haben? - Wie muss sie formal vom Unternehmer benannt worden sein? - Gibt es noch weitere Gesetze / Verordnungen oder technische Regelwerke (Arbeitsschutzbestimmungen, ...), die hierzu ergänzende bzw. präzisierende Aussagen machen? Über Antworten zu meinen o .g. Fragen würde ich mich freuen. Bereits jetzt hierfür Danke! Gruß LF | ||||
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