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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | EuGH Entscheidung zum Konzessionsmodell im Rettungsdienst in Bayern | 2 Beiträge | ||
Autor | Jan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein | 671497 | ||
Datum | 11.03.2011 20:49 MSG-Nr: [ 671497 ] | 3307 x gelesen | ||
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Moin, am Donnerstag, 11.03.2011 in Luxemburg bekannt gemacht: Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag über Rettungsdienstleistungen, bei dem die Vergütung des ausgewählten Wirtschaftsteilnehmers vollumfänglich durch Personen sichergestellt wird, die von dem öffentlichen Auftraggeber, der den Vertrag vergeben hat, verschieden sind, und dieser Wirtschaftsteilnehmer insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Höhe der Benutzungsentgelte für die betreffenden Dienstleistungen vom Ergebnis jährlicher Verhandlungen mit Dritten abhängt und er keine Gewähr für die vollständige Deckung der im Rahmen seiner nach den Grundsätzen des nationalen Rechts durchgeführten Tätigkeiten angefallenen Kosten hat, einem, wenn auch nur erheblich eingeschränkten, Betriebsrisiko ausgesetzt ist, als vertragliche „Dienstleistungskonzession“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 dieser Richtlinie zu qualifizieren ist. Oder einfacher ausgedrückt: Das Bundesland Bayern (Konzessionsland) fällt nicht unter die Vergabevorschriften für Leistungen des Rettungsdienstes! Es bleibt abzuwarten, ob nun die Bundesländer mit dem Submissionsmodell die Gelegenheit nutzen und einen Wechsel der Systeme herbeiführen. Aus Niedersachsen kann man bereits solche Stimmen (Innenminister) vernehmen. Gruß Jan | ||||
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