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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | Bestes Bsp. für eine unsinnige FUNKTIONSkennzeichnung | 125 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland | 682964 | ||
Datum | 27.05.2011 18:16 MSG-Nr: [ 682964 ] | 73780 x gelesen | ||
Geschrieben von Manuel Eckstein Das stimmt so nicht ganz, es kann sehr wohl einen Einsatzleiter Feuerwehr, Einsatzleiter THW, Einsatzleiter Rettungsdienst und/oder Einsatzleiter Polizei parallel nebeneinander geben. Darüber kann dann, falls notwendig 1 Örtlicher Einsatzleiter stehen. Dieser muss auch nicht zwingend aus den Reihen der Feuerwehr kommen. Zumindest für das Saarland ist das so falsch: SBKG Saarland § 27: _______________________________________________________________ (6) Werden neben der Feuerwehr andere Hilfsorganisationen, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder der Rettungsdienst eingesetzt, bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Feuerwehr liegt. Die Zuständigkeiten eines Notarztes oder einer Notärztin und eines Leitenden Notarztes oder einer Leitenden Notärztin in medizinischen Fragen bleiben unberührt. ______________________________________________________ Die Einsatzleitung liegt hier also IMMER bei der Fw. Und so sieht die Sache in Bayern aus: ________________________________________________________________ Art. 18 Einsatzleitung (1) 1 Der Einsatzleiter hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte (Art. 24 Abs. 1) an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren und Hilfskräfte anzufordern. 2 Er läßt die Einsatz- und Hilfskräfte versorgen und ablösen. (2) 1 Einsatzleiter ist der Kommandant der Freiwilligen oder der Pflichtfeuerwehr des Schadensorts, mit Eintreffen von Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr des Schadensorts der Leiter dieser Einsatzkräfte. 2 Kommen mehrere Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr zum Einsatz, so kann der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen, die Einsatzleitung übernehmen. (3) 1 In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr leitet deren Leiter den Einsatz. 2 Die Befugnisse gemäß Art. 24 Abs. 1 und 3 stehen ihm dabei nicht zu. 3 Der Leiter der Einsatzkräfte einer hilfeleistenden Feuerwehr kann die Einsatzleitung übernehmen, wenn deren technische Einsatzmittel die der Werkfeuerwehr erheblich überwiegen. (4) 1 Treffen örtlich zuständige besondere Führungsdienstgrade (Art. 19 und 21) ein, so kann der jeweils Ranghöchste die Einsatzleitung übernehmen. 2 Besondere Führungsdienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr einer kreisfreien Gemeinde können die Einsatzleitung in einem benachbarten Landkreis, besondere Führungsdienstgrade aus einem Landkreis die Einsatzleitung in einer benachbarten kreisfreien Gemeinde übernehmen. 3 Bei gleichem Rang entscheidet die Zuständigkeit für den Schadensort. (5) 1 Der Kreisbrandrat kann die Einsatzleitung im Einzelfall auch einer anderen geeigneten Person übertragen. 2 Soll die Einsatzleitung für eine oder mehrere kreisangehörige Gemeinden auf Dauer übertragen werden, ist die Zustimmung des Landratsamts nötig. (6) 1 Der dem gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehörende Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr kann die Einsatzleitung stets übernehmen. 2 Satz 1 gilt für gleich qualifizierte Leiter von Einsatzkräften einer Ständigen Wache im eigenen Gemeindegebiet entsprechend. (7) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung die Einsatzleitung für besondere Fälle, vor allem für Einsätze in besonderen Gebieten, abweichend regeln. _________________________________________________________________________________ Zuständig ist also auch in Bayern standardmäßig der EL der Feuerwehr. Es gibt eine Ausnahme, aber die ist mit der Einzelfallentscheidung für besondere Fälle beim IM sehr hoch aufgehängt... Also: Ein Blich ins Gesetzt erleichtert zuweilen de Rechtsfindung ;-) Gruß aus dem Saarland Jo | ||||
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