Guten Abend, eine Auslegungsfrage zum Wortlaut des oben genannten Paragrafen ist für mich Anlass, hier in dieser Rubrik zu schreiben und zu fragen:
Darin heisst es: "Sofern ausnahmsweise bestimmten Funktionsträgern gestattet werden soll, ... oder Handsprechfunkanlagen auch außerhalb eines
konkreten Auftrags mitzuführen und zu betreiben, ist dazu eine schriftliche Zustimmung ... erforderlich."
Aufgrund der Beschlagnahme eines Handfunkgerätes bei einem Kollegen (Hintergründe sind hier unbedeutend) fragen wir uns nun, ob man nach dieser Vorschrift ein Handsprechfunkgerät in einem Privat-PKW "...mitführen und betreiben..." muss, um die Pflicht zur Beantragung und Mitführung einer schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde zu haben, ob also quasi beide Tätigkeiten gleichzeitig erfüllt seien müssen, damit man eine solche "Funkgenehmigung" haben/mitnehmen muss, oder ob auch das alleinige Mitführen im Privatfahrzeug ohne Betreibung dieses Gerätes bereits solch eine Genehmigung erforderlich macht?
Ich danke schon mal für die Hilfe!
Frank
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