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Polizei
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaPflicht zur Fremdbergung20 Beiträge
AutorMark8us 8R., Höhenrain / Bayern694951
Datum03.09.2011 00:35      MSG-Nr: [ 694951 ]3750 x gelesen

Geschrieben von Andreas Becker
Verhaltens- oder auch Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein Verhalten eine Gefahr verursacht.
So ist der Begriff des Handlungsstörers definiert, richtig.

Geschrieben von Andreas Becker
Da sein Verhalten (Fahren im Fluss, wenn dies überhaupt als Gefahr anzusehen ist) bereits beendet war sind gegen ihn m.E. keine Maßnahmen zu richten.
Durch sein Verhalten (Durchfahren des Flusses, was ja noch nicht einmal beendet ist) ist das Fahrzeug aber erst im Fluss stehen geblieben, und stellt dort

1. entweder eine (konkrete) Gefahr dar (dann kann die Pol auch ggf. nach PAG anordnen) oder
2. es besteht die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung, dann kann auch eine Anordnung nach BayWG erfolgen (daqnn aber in aller Regel durch die UWB).

Der Fahrer hat also "sein" Fahrzeug in einen Bereich gefahren, wo es definitiv nicht hingehört (und er es auch nicht ungehindert sofort entfernen kann). Dies allein ist im übrigen wenigstens nach den Vorschriften des WHG/ BayWG - und wahrscheinlich auch nach dem BayNatSchG - ordnungswidrig, auch wenn dies hier keine Rolle spielt. Aber egal: wenn er also ein fremdes Fahrzeug benutzt (rechtlich einwandfrei oder auch widerrechtlich), dann hätte er mit der ganzen Sache, sprich der Bergung (sofern er dies nicht selbst freiwillig machen würde) nichts mehr zu tun? DAS glaube ich nicht... und wird im übrigen so bei uns auch nicht gehandhabt.

Gruß
Markus



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