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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Wiederaufnahme eines überführten Brandstifters in die FF | 45 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 710691 | ||
Datum | 16.01.2012 23:41 MSG-Nr: [ 710691 ] | 6442 x gelesen | ||
Moin! Geschrieben von Olf R. neunfachen Brandstiftung mit jeweils geringem Schaden Tatsächlich wegen Brandstiftung, also § 306 StGB? Das ist wichtig, weil es sich dabei dann um ein Verbrechen im Sinne von § 12 StGB handelt (Mindeststrafe 1 Jahr Gefängnis), anders als z.B. bei Sachbeschädigung (kann auch durch Zündeln begangen werden). Geschrieben von Olf R. Das Strafmaß wurde zur Bewährung ausgesetzt. Wie hoch war die verhängte Strafe genau? Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (wie schon zutreffend gepostet § 45 StGB) verlangt ein "Verbrechen" und eine verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr. Grundsätzlich sieht Euer § 18 Abs. 2 Brandschutzgesetz vor, dass niemand Dienst tun darf, dem die "charakterliche Eignung" fehlt. Hierbei handelt es sich um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung die Feuerwehr (bzw. die Gemeinde) einen gewissen Auslegungsspielraum hat. Der Spielraum ist allerdings bei "Null", wenn die Bedingungen in § 18 Abs. 3 erfüllt sind, also Verbrechen, >= 1 Jahr Freiheitsstrafe oder vom Gericht ausdrückliche Aberkennung der Besetzung öffentlicher Ämter. Dann ist es für den FA gleich zu Ende. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann sich die Feuerwehr /Gemeinde überlegen, ob die charakterliche Eignung noch gegeben ist. Das sollte man (egal in welche Richtung) schriftlich dokumentieren und zwar so, dass man da "keine roten Ohren" bekommt, wenn man das hinschreibt. Rein subjektiver erster Eindruck: es ist schwieriger zu begründen, warum er bleiben sollte. Gruß Sven | ||||
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