Rubrik | Atemschutz |
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Thema | Befestigung des Leinenbeutel am PA unzulässig? | 17 Beiträge |
Autor | Hans8 Ch8ris8tia8n S8., Herten / NRW | 713908 |
Datum | 11.02.2012 23:23 MSG-Nr: [ 713908 ] | 6250 x gelesen |
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
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2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
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2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
1. Pressluftatmer
2. Patientenablage; nach DIN 13050: Eine Stelle an der Grenze des Gefahrenbereiches, an der Verletzte oder Erkrankte gesammelt und soweit möglich erst versorgt werden. Dort werden sie dem Rettungs-/Sanitätsdienst zum Transport an einen Behandlungsplatz oder weiterführende medizinische Versorgungseinrichtungen übergeben.
3. Permanent Allrad
Hallo,
es ist wirklich so, dass es darauf ankommt wen du fragst und aus welcher Sicht derjenige oder diejenige antwortet. Sachlich sollte sich das Ergebnis allerdings nicht groß unterscheiden, denn da geht es darum, ob ein Leinenbeutel am PA die Funktion des PA so beeinträchtigen kann, dass dieser nicht mehr so funktioniert wie es der PA-Träger erwartet oder erwarten kann.
Ein Hersteller wird die Frage aus seiner Sicht beantworten und da er als Hersteller auf die Einhaltung der PSA-Richtlinie/Verordnung (RL 89/686/EWG bzw. 8. ProdSG) festgelegt ist, wird die Antwort vermutlich lauten, dass du einen PA (= eine persönliche Schutzausrüstung) mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung verbindest und damit die Gesamtheit aus PA und Beutel auch wieder eine persönliche Schutzausrüstung ist. Diese muss dann nach der PSA-Richtlinie in Verkehr gebracht werden, was bei einem PA bedeutet, dass das ganze Teil einer EG-Baumusterprüfung wird. In dieser steckt das oben genannte sachliche Ergebnis.
Beantwortest du die Frage als Feuerwehr, musst du das aus der Sicht des Nutzers tun. Dieser unterliegt anderen Regeln als der Hersteller (den Fall, dass ein Nutzer auch Hersteller werden kann lasse ich hier einmal aus). Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) gibt hier leider nicht viel her und beim Lesen des Arbeitsschutzgetzes (ArbSchG) landet man wieder bei der von JM bereits genannten Beurteilung der Arbeitsbedingungen, welche auch die Beurteilung der Auswahl und des Einsatzes von Arbeitsmitteln enthält. Und darin steckt auch wieder das oben genannte sachliche Ergebnis.
In beiden Fällen wird man auf die gleichen Fragestellungen stoßen, also funktioniert ein PA mit dem Beutel noch, kann ein Bauteil des PAs durch den Beutel beschädigt werden und ausfallen und wenn ja, welches Bauteil und wie wichtig ist dies für das Funktionieren, wird der PA nach einer Beflammung mit Beutel auch noch funktionieren, etc.
Ein Verbot aber auch eine pauschale Erlaubnis gibt es m. E. nicht.
Viele Grüße,
Christian
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| 11.02.2012 21:06 |
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Ingo7 D.7, Bienenbüttel |
| 11.02.2012 21:41 |
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Jose7f M7., Dillingen / Saar |
| 11.02.2012 23:23 |
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., Herten | |