Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Versicherungsschutz bzw. Regressansprüche aufgrund PSA | 28 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 K.8, Weidenberg / Bayern | 715196 |
Datum | 22.02.2012 09:25 MSG-Nr: [ 715196 ] | 14161 x gelesen |
Infos: | 22.02.12 BGH-Urteil zur groben Fahrlässigkeit (beim Verstoß gegen UVV, die vor tödlichen Gefahren schützen sollen)
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Persönliche Schutzausrüstung
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Bayerisches Rotes Kreuz
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Hallo zusammen,
nachdem ich gestern auf der Feuerwehr.de-Seite die "UVV-Mythbusters" durchgelesen habe, bin ich auf das Thema der PSA gestoßen.
Hier wird ja angegeben, dass ein Versicherungsschutz immer unabhängig von der getragenen Schutzkleidung besteht.
D.h. also, wenn PSA nicht getragen wurde oder eine falsche PSA getragen wurde, zahlt der Träger der Unfallversicherung dennoch.
Inwiefern können in diesem Fall jedoch Regressansprüche gegen die Person geltend gemacht werden? Dies dürfte auch das sein, was von vielen dann immer verwechselt wird.
Kann es weiterhin auch sein, dass diese Ansprüche auch geltend gemacht werden können, wenn die Verletzung nicht durch die fehlende PSA verursacht wurde, sondern ein anderes Teil?
Beim BRK wurde uns in einer Schulung der Fall geschildert, dass die Versicherung nicht gezahlt hat, da sich der Betroffene beim Zeltaufbau einen Finger eingeklemmt/getquetscht hat, er dabei aber Handschuhe getragen hat. Jedoch trug er keine Sicherheitsschuhe, d.h. die PSA war nicht vollständig und aus diesem Grund wurde auch nicht gezahlt.
Schönen Gruß
Andreas
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| 22.02.2012 09:25 |
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Andr7eas7 K.7, Weidenberg | |