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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Ethik im Einsatz (Hospiz) | 72 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 717064 | ||
Datum | 05.03.2012 23:56 MSG-Nr: [ 717064 ] | 15150 x gelesen | ||
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Mahlzeit, Geschrieben von Florian B. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbewehrt (323c StGB). Ack. (tritt aber für Garanten hinter die Begehung durch Unterlassen zurück) Geschrieben von Florian B. Überflüssige Hilfeleistung nicht. nAck. Behandlung gegen den Willen des Betroffenen dürfte regelmäßig den Tatbestand des §223 StGB oder einer seiner Qualifizierungsformen erfüllen. Geschrieben von Florian B. Für mich als Otto Normal Feuerwehrmann wäre die Diskussion schnell beendet. *seufz* Das Leben geht nicht ohne Entscheidungen... (BTW: 323C StGB -> bis zu einem Jahr Freiheitsstraße, fahrlässig nicht strafbar. Dagegen schon der 'einfache' 223 StGB -> bis fünf Jahre, und sogar fahrlässig schon bis drei! Verlängert das die Diskussion nicht doch?) Geschrieben von Florian B. Und ich gehe davon aus das wenn nicht die Angehörigen so denn spätestens irgendwelche Richter Verständnis haben das die Gefahr jemanden nicht zu helfen der noch leben will so groß ist das man es nicht riskieren konnte bei jemanden nicht anzufangen. Wenn man einen "unbekannten" Patienten vor sich hat, ja. Genau um den ging es aber doch schon nicht mehr... Gruß, Henning | ||||
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