Hallo Thomas,
sicherlich ein Diskussionspunkt.
DVNBauO § 5
Landesrecht NiedersachsenTragende oder aussteifende Wände
(Zu § 30 NBauO)
.........
(4) Bei sonstigen eingeschossigen Gebäuden können Ausnahmen von der Anforderung nach Absatz 2 zugelassen werden, wenn hinsichtlich des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
§ 30 DVNBauO(Verordnung) - Landesrecht NiedersachsenLandwirtschaftliche Betriebsgebäude
(Zu § 51 NBauO)
(2) Für landwirtschaftliche Betriebsgebäude können Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 5, 7, 9, 10,12 zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
Ich denke aber, dass die Brandgefahr, die von gelagerten Kartoffeln ausgeht, bei einer Abweichung von der Bauordnung kein Problem darstellen dürfte (Die Selbstentzündung dürfte ziemlich gering sein. Auch bei Brandstiftung dürften sich die Kartoffeln ziemlich gutmütig verhalten;))
Die Frage ist dann noch, für die Bergündung der Abweichung, welche landwirtschaftl. Geräte gelagert werden. Wenn es nur Plüge, Walzen usw. sind, sollte die Begründung durch gehen.
Rainer Endres
*wie immer nur meine Meinung*
Diese bitte ich richtig wiederzugeben und nicht aus dem Zusammenhang zu reisen.
Art 5 GG gilt auch für FM (SB)
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