Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Versicherungsschutz nach 'Mithören' | 44 Beiträge |
Autor | Manf8red8 R.8, Essen / Nordrhein-Westfalen | 722605 |
Datum | 24.04.2012 08:47 MSG-Nr: [ 722605 ] | 14523 x gelesen |
Folgende Ausgangssituation:
Feuerwehr Musterstadt hat in ihrem Alarmierungsplan 4 Alarmschleifen für Funkwecker eingeteilt:
Schleife 001 - Kommandant
Schleife 002 - Kleinalarm
Schleife 003 - Mannschaft 1
Schleife 004 - Mannschaft 2
Hinzuzufügen ist zur besseren Verständnis, dass die Schleife 002 - Kleinalarm nur aktive Gruppenführer besitzen!
Am Tag XY alarmiert die Leitstelle einen Kleinalarm (Schleife 002) der Feuerwehr Musterstadt zu einer Ölspur im Stadtgebiet. Kollege Huber, der selber NICHT über die Schleife 002 verfügt, hört über die "Mithörfunktion" seines Funkweckers den Kleinalarm und da er Zeit hat, rückt er zum Feuerwehrhaus aus um die Gruppenführer bei dem Kleineinsatz zu unterstützen. Auf dem Weg zum Feuerwehrhaus schrammt er einem anderen, am Straßenrand abgestellten Fahrzeug, den Außenspiegel weg.
Ist Kollege Huber in diesem Fall versichert ???
Zu Berücksichtigen ist, dass Kollege Huber nicht in Besitz der Schleife 002 war und offiziell somit nicht von der Leitstelle alarmiert wurde. Jedoch ist er ausgerückt und hat beim Einsatz geholfen.
Hierbei geht es um die wichtige Frage des Versicherungsschutzes für Feuerwehrdienstleistende die nicht in Besitz bestimmter Schleifen einer Feuerwehr sind und dennoch ausrücken!
Kann mir hier wer eine rechtliche Aussage geben bzw. noch besser, einen Gesetzestext beifügen?!
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| 24.04.2012 08:47 |
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., Essen | |