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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr nach Bayerischem Wassergesetz | 4 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8O., Kaikenried / Bayern | 740524 | ||
Datum | 02.10.2012 12:10 MSG-Nr: [ 740524 ] | 2839 x gelesen | ||
Hallo zusammen, es gibt den Artikel 50 im "Bayerischen Wassergesetz" mit folgendem Wortlaut, der mich neugierig hat werden lassen: "Abschnitt 6 Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr ... Art. 50 Verpflichtungen der Gemeinden (1) 1Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet. 2Sie haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. (2) Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die dafür erforderlichen Hilfsmittel (Abs. 1 Satz 2) bereitzuhalten." sowie der "Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts - VwVBayWG -": "66. Verpflichtungen der Gemeinden 66.1 Allgemeines Die Beistandspflicht der benachbarten Gemeinden nach Art. 66 Abs. 1 und die Vorsorgepflicht der hochwasserbedrohten Gemeinden nach Art. 66 Abs. 2 sind Pflichtaufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden (Art. 8 GO). Aufsichtliche Maßnahmen sind im Benehmen mit dem WWA zu treffen. Die KVB weisen die Gemeinden auf ihre Pflichten hin. 66.2 Vorsorgepflicht der bedrohten Gemeinden Der Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr ist so zu organisieren, dass im Ernstfall ausreichende Hilfskräfte und Hilfsmittel verfügbar sind und deren planmäßiger Einsatz gewährleistet ist. Der Hilfsdienst muss personell und sachlich so ausgestattet sein, dass er insbesondere folgende örtlich anfallenden Arbeiten übernehmen kann: Freihalten des Abflussquerschnitts des Gewässers; Beseitigen von Abflusshindernissen an Brücken, Wehren und anderen Engstellen des Gewässers; heraus genommenes Treibzeug darf auch unterhalb des Hindernisses nicht wieder in das Gewässer eingebracht werden; Schließen und Überwachen von Hochwasserschützen, Dammbalkenverschlüssen in Dämmen/Deichen und anderen zum Schutz gegen Wassergefahr bestehenden, aber nicht ständig betriebenen Anlagen; Überwachen, Instandhalten und notfalls Ausbessern, Verstärken und Erhöhen von Hochwasserdeichen; Errichten von Notdeichen. " nunmal eine Frage an alle bayerischen Kameraden im Forum: - Hat jemand den Kommentar zu dem genannten Artikel zur Hand? (Der komplette Kommentar zum BayWG kostest im Handel zwischen 160 und 200, zu teuer, wenn man nur eine Info über einen einzelnen Artikel sucht) - In welchen Gemeinden wurde ganz "offiziell" eine solche Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr aufgestellt? - Bedienen sie sich dabei den örtlichen Feuerwehren, d.h. die gemeindliche(n) Feuerwehr(en) sind auch gleichzeitig Wasserwehr/Dammwehr/Murenabwehr ? - Oder gibt es auch Gemeinden, wo diese parallel zu den Feuerwehren aufgestellt wurden (als eigenständige Organisation, z.B. Wasserwehr Hinterniedertupfing) ? Oder wo durch eine andere Organisation (z.B. THW über vertragliche Regelung) diese Aufgabe übernommen wird. - Sind diese speziell ausgerüstet und wenn ja, mit was? Danke schonmal für eure Hilfe! Gruß Jürgen | ||||
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