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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Kritik an Blaulicht und Martinshorn | 110 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 753061 | ||
Datum | 05.02.2013 16:37 MSG-Nr: [ 753061 ] | 68368 x gelesen | ||
ähm ... Reden wir von Beschleunigungstreifen (die eigentlich dazu da sind, auf die Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs zu beschleunigen) oder den typischen Unfallschwerpunkten Kreuzungen / T-Mündungen? Ein Beschleunigungsstreifen schließt den >Grundsatz nicht aus, da ein geübter Fahrer sein Fahrzeug kennt und problemlos in der Lage ist, am Beginn des Streifen die Verkehrsdichte und die bestehenden Lücken abzuschätzen und genau im richtigen Moment unter Ausnutzung der Länge des Beschleunigungstreifens Gas gibt. Geschrieben von Thomas M. hier reichen 50m Sichtweite/frei "innerstädtisch" locker aus um eine übergeordnete Straße sicher zu queren/einzufahren.Wie genau kannst du eine innerorts gefahrene Geschwindigkeit von 50 km/h und 60 km/h auf einen kurzen Blick unterscheiden? Ich traue mir nicht zu, diesen Unterschied zu erkennen, der aber beim Einscheren in die andere Straße durchaus von Bedeutung sein kann. Wenn ich innerstädtisch überhaupt in der Lage bin, aufgrund der Gebäude, Straßenführung, parkende Fahrzeuge etc. so weit sehen zu können. Und selbst wenn muss ich noch mit gewissen Verkehrsteilnehmern rechnen, die die Aufforderung "Freie Bahn zu schaffen" schlicht ignorieren, sei es aus Dummheit, Überforderung oder, weil sie es aufgrund einer Behinderung einfach nicht hören ... Die Forderungen der Gerichte sind klar: Ich darf erst dann meine "Wegerecht" in Anspruch nehmen, wenn dies von allen in dieser Situation betroffenen Verkehrsteilnehmern, egal ob Kraftfahrzeug, Fahrrad oder Fußgänger, auch gewährt wird. Wenn ich nicht sicher bin ... schön langsam, notfalls auch anhalten. Und da ist der Begriff "Schrittempo" nicht verkehrt. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | ||||
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