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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Sicherstellung 2. Rettungsweg über 3tlg. Schiebleiter | 42 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 H.8, Allershausen - Altlandsberg / BY - BB | 757300 | ||
Datum | 21.03.2013 15:13 MSG-Nr: [ 757300 ] | 14104 x gelesen | ||
Geschrieben von Felix Heinrich An den Kosten für so ein Hubrettungsgerät können auch die Besitzer der Nutzungseinheiten anteilig herangezogen werden, solange für den kompletten Rest des Einsatzgebietes keine DLK o.ä. benötigt wird Diese Aussage halte ich für gewagt. Wenn ich als Gemeinde eine entsprechend hohe Wohnbebauung genehmige oder mal genehmigt habe, dann habe ich auch die dafür erforderlichen Gerätschaften im Rahmen des Grundschutzes vorzuhalten. Andernfalls ist so eine Bebauung mit Rettungswegen über Geräte der Feuerwehr nicht zulässig oder ich muss als Gemeinde entsprechend investieren. Der in den diversen Brandschutz- bzw. Feuerwehrgesetzen enthaltene Paragraph bezüglich der Vorhaltung von (Sonder-)Löschmittel oder speziellem Einsatzgerätschaften zielt auf Anlagen oder Gebäuden mit einer hohen Brand- oder Explosionsgefahr, einer hohen Gefahr für Leben oder Gesundheit von vielen Personen oder einer hohen Umweltgefährdung ab. Das mehrgeschossige Wohngebäude dürfte da sicherlich nicht drunter fallen. Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Andreas H. [21.03.13 15:15] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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