Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Sicherstellung 2. Rettungsweg über 3tlg. Schiebleiter | 42 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 757340 |
Datum | 22.03.2013 00:36 MSG-Nr: [ 757340 ] | 13887 x gelesen |
Feuerwehrdienstvorschrift
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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Feuerwehrdienstvorschrift
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Drehleiter mit Korb
Drehleiter mit Korb
Drehleiter mit Korb
Moin
Geschrieben von Felix H.Nein, darf ich nicht. "Geplant", weil mehr als 100 Nutzungseinheiten, stellt ein Organisationsverschulden dar. Da komme ich gerade nicht hinterher. Für ein Organisationsverschulden brauchts ja zuerst mal irgendwas rechtswidriges, was ich dann irgendwelchen Vorgesetzten anlasten könnte.
Jemanden über eine dreiteilige Schiebleiter aus einem Gebäude zu retten ist aber nicht rechtswidrig. Die Schiebleiter ist zwar nicht als Rettungsmittel gedacht, aber geeignet, und die FwDV 10 sieht die Menschenrettung über dieses Teil vor - wir "können das" also.
Wenn bei der Anwendung durch einen individuellen Fehler des durchführenden FA was schief geht, komme ich auch erst zu einem Organisationsverschulden, wenn dieser schlecht ausgebildet, ungeeignet, sein Tun nicht gescheit überwacht.... war - aber davon spricht hier ja niemand.
Und die UVV sagt uns nur, wie wir uns zu verhalten haben, damit wir möglichst nicht von der Leiter fallen. Der § 6 ist ansonsten recht unergiebig und auch der Verweis auf die GUV-V D36 gibt dazu nichts her. Solange wir das Strahlrohr nicht in den Gurt stecken ist alles paletti ;o)
Also über FwDV und UVV kommt man da nicht ran. Aber wozu der Klimmzug? Die BauO NRW ist doch recht eindeutig formuliert?
Gebäude mit über 8m Brüstungshöhe und 2. Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr gibts nur dann, wenn diese Rettungsgeräte auch vorhanden sind (§ 17 Abs. 3). Wenn nun die Schiebleiter kein Rettungsgerät ist (und selbst wenn sie eins wäre, noch eine Lücke von 12 bis 22 Metern offen bliebe!)... selbst der SP 16 deckt noch nicht alles ab ;o)... dann hat die Feuerwehr wohl eine DLK, wenn die Stadt solche Gebäude genehmigt hat. Hat sie keine, müsste man die Baugenehmigungen zurücknehmen oder nachträgliche Auflagen hinzufügen - dann kommen die Bauherren mit Vertrauensschutz, Schadenersatz und Rechtsanwälten... Bei 500 Wohneinheiten, also sicher über 100 Objekten, kommt es die Stadt ganz sicher billiger, sich statt solcher Versuche eine DLK zu kaufen.
Man könnte noch versuchen, die DLK von demjenigen bezahlen zu lassen, der damals im Bauamt gepennt und die Häuser genehmigt hat. Die Erfolgsaussichten halte ich aber auch dabei für eher sehr überschaubar.
Blöde Sache das - jetzt muss man entweder so einen Hobel kaufen oder schnell einen Alternativkommentar schreiben, in dem steht, dass man sich auch die Jülicher Leiter zur Erfüllung eigener Pflichten kommen lassen darf. Bei gegoogelten 17 Minuten Fahrtzeit brauchts da aber schon einige Überzeugungsarbeit - vor allem bei den am Fenster stehenden Bürger oberhalb der Sprungretter-Einsatzhöhe...
Hmm... *jetzt* könnten wir über Organisationsverschulden sprechen.
Gruß,
Sebastian
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Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)
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