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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - hier Aufwandsentschädigung | 8 Beiträge | ||
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 757611 | ||
Datum | 24.03.2013 22:57 MSG-Nr: [ 757611 ] | 4008 x gelesen | ||
Hallo Kameraden eine kurze Frage an euch,grade an die Rechtsexperten. Gilt bei uns im Ehrenamt auch das AGG? Hintergrund: Wir sind mittlerweile eine Landgemeinde mit 10 Ortsteilfeuerwehren. Bisher hatten alle Ortswehren unterschiedliche Höhen in der Aufwandsentschädigung, die sich im gesetzlichen Rahmen der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) bewegten. Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) Nun sollte innerhalb der Gemeinde eine einheitliche Regelung für alle Feuerwehren getroffen werden. Allerdings ist dabei herausgekommen, das bei 2 Ortsteilfeuerwehren die Aufwandsentschädigung höher ausfällt,was das Amt des Wehrführers und des stellv.Wehrführers betrifft. Es soll nun zwar keine Neiddebatte um 10 ,- /Monat entstehen,die Frage ist doch warum wurde dieses so entschieden bzw. wurden wir Wehrführer in diesen Fall nicht mit einbezogen und unsere Vorschläge angehört und steht diese Satzung nun rechtlich auf nicht all zu dicken Eis? Plausible Gründe wurden uns nicht mitgeteilt warum dies so entschieden wurde,der Bürgermeister hat sich mit Mitgliedern des (Haupt-&Finanz)Ausschusses geeinigt,diese Einigung dann in einer Ortsratssitzung zur Abstimmung bzw.Beschluss vorgelegt und dieses wurde dann als Satzung verabschiedet. Es gibt m.E. aber keinen Grund diese 2 Ortswehren zu bevorzugen,diese haben was Status,Material & Personal angeht keine Abweichungen von den anderen Ortswehren. Heißt alle 10 Ortswehren haben je nur ein Fahrzeug (LF 8/6 ; 10/6 ; TSF(W) ) also grundsätzlich eigentlich identisches Material was Arbeitsmöglichkeiten für Besatzung 1:8 hergibt und keine Feuerwehr hat den Status Schwerpunkt- oder Stützpunktwehr,was ggf. diese Entscheidung der Verwaltung rechtfertigen könnte.Mit Stärke der Einsatzabteilung kann dies auch nicht begründet werden,diese bewegt sich im Rahmen aller anderen Feuerwehren (+/-1) Von daher unsere Frage ob bei uns das AGG im Ehrenamt anwendbar ist und ob hier ggf. ein Verstoß vorliegt. Danke schon mal für eure Antworten! MkG Lars | ||||
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