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RubrikAtemschutz zurück
ThemaPrüfung Lungenautomaten7 Beiträge
AutorMark8us 8M., Idstein / Hessen763354
Datum28.05.2013 13:57      MSG-Nr: [ 763354 ]3114 x gelesen

Ich muss das Thema nochmal aufgreifen, da ich erst letztens wieder ein Gespräch in diese Richtung geführt habe.

Mir fällt es tatsächlich schwer zu verstehen, welche Richtlinie, Vorgabe etc. nun diejenige ist, nach der ich mich richten muss.
Wenn die Vorgabe des Herstellers maßgeblich ist, dann habe ich da in meinen Augen einen gewissen Handlungsspielraum.
Bleiben wir beim Beispiel der Masken, im Gerätewarthandbuch ist in der Tabelle ein Prüfintervall von 6 Monaten vorgesehen, dieser wird bei luftdicht verpakten Geräten auf 24 Monate verlängert.
Weiter Hinten im Text gibt es einen Hinweis auf die Lagerung von Masken "Die Lagerung des kompletten Atemanschlusses muß in sauberem und trockenem Zustand bei Normalklima, d.h. kühl, trocken und frei von Schadstoffen, geschützt vor Licht- und Wärmestrahlung, erfolgen".

Dies schließt in meinen Augen eine Lagerung auf einem Fahrzeug nicht zwingend aus, bzw. macht eine Prüfung nach 6 Monaten, nur weil eine Maske anstatt in der Schublade in der Werkstatt, in einer Kiste auf dem Fahrzeug liegt nicht automatisch zwingend erforderlich.
Die vfdb0804 und auch die Richtline 190 ("...dass sie vor schädlichen Einwirkungen,
z.B. Staub, Feuchtigkeit, Wärme, Kälte, Sonnenlicht sowie aggressiv wirkenden Stoffen
geschützt sind.") verweisen sogar noch auf die Angaben des Herstellers.

Die GUV-I8674 gibt dagegen in einer Fußnote ganz klar vor, dass Masken, die einer erhöhten klimatischen und mechanischen Belastung ausgesetzt sind, als Beispiel wird hier das Mitführen auf dem Fahrzeug genannt, nach 6 Monaten zu prüfen sind! Eine Einschränkung, dass diese 6-Monatsfrist erst ab dem "Verladedatum" läuft, gibt es nicht. Demnach müssten, wenn ich diesen Satz streng auslege prinzipiell alle Masken, da sie ja grundsätzlich über kurz oder lang alle auf dem Fahrzeug mitgeführt werden, oder die genannte Belastung schon erfahren haben nach 6 Monaten prüfen.

Da ist dann eben die Stelle, wo ich die Rangfolge dieser Regularien nicht verstehe. Richte ich mich nun nach den Vorganben des Herstellers und lege diese Vorgabe für mich günstig aus, dann könnte ich behaupten, eine Maske, die entsprechend verpackt ist, kann genauso gut theoretisch 24 Monate auf einem Fahrzeug liegen, wie im Lager.
Sage ich, grundsetzlich gilt die strengste Vorgabe, dann müsste ich gemäß GUV-I8674 Masken in jedem Fall nach 6 Monaten prüfen.
Kann beides nicht im Sinne des Erfinders sein, oder?

Thema Lungenautomaten, ähnliches Spiel, diese müssen wiederum laut Gerätewarthandbuch alle 6 Monate geprüft werden. Die Richtlinie 190 weicht dieses mit einer Fußnote auf und verlängert auch hier die Frist auf 24 Monate, wenn der LA luftdicht verpakt ist.
Hier könnte ich dann wiederum die R-190 zu meinen Gunsten auslegen und anwenden.
Einmal so, einmal so?

Wäre hier ein einfacher verständlicher Satz "bei Gebrauch des LA darf die letzte durchgeführte und dokumentierte Prüfung nicht länger als 6 Monate zurückliegen" nicht viel hilfreicher?
Dann könnte ich z.B. hergehen und gereinigte Lungenautomaten separat lagern und die notwendige Prüfung erst dann durchführen, wenn der Bestand an geprüften Reserve-LA eine gewisse Zahl unterschritten hat. Dann würde ich vermeiden ungenutzte Geräte nach 6 Monaten unnötig zu prüfen, würde aber dennoch sicherstellen, dass bei Gebrauch die letzte Prüfung nicht länger als 6 Monate her ist, obwohl es theoretisch denkbar ist, dass die Zeit zwischen zwei Prüfungen länger als 6 Monate is. Dokumentiert wäre dies durch die Zeitdauer zwischen der letzten Prüfung und des Verwendungsnachweises. Dies kann ich so selbstverständlich nur bei den Geräten machen, die ich in der Werkstatt habe.

Also, ich behaupte mal, ich mache und tue alles nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen meiner Freizeit. Dennoch bin ich mir nie wirklich sicher, ob das alles soooo richtig ist und einem Staatsanwalt im Falle eines Falles standhalten würde.

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