Nicht nur TK-Verantwortliche bei BOS wurden zum 26.Juni 2013 zu einer "Informationsveranstaltung" der Bundesnetzagentur in Mainz zum aktuell gültigen Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG vom 24.03.2011) eingeladen.
Für staatliche Verfassungs- oder Exekutivorgane sowie BOS-Berechtigte wird z.B. über das PTSG gesetzlich in Krisen- oder Katastrophenfällen festgelegt, welche öffentlich bereitgestellten Telekommunikationsgrundlagen (Telefondienst, Mobilfunk?, Übertragungswege, Internet???) weiterhin von welchen TK-Anbietern weiterhin zur Verfügung zu stellen, ggf. neu bereitzustellen oder zu entstören sind.
Interessant ist sicherlich dabei, was die verschiedenen Beteiligten im präventiven Vorfeld und hinsichtlich der konkreten Umsetzung darunter jeweils verstehen, wie ein PTSG-Anwendungsfall (bei gestörten TK-Systemen) gemeldet, behördlich festgestellt und ggf. mehreren tangierten TK-Anbietern rechtverbindlich zugestellt werden soll/wird.
Was darf als wahrscheinlich verfügbar erwartet werden, oder wo hilft nur noch das Prinzip Hoffnung.
Wer sich ernsthaft und nachhaltig mit solchen themen beschäftigt, darf nicht eine tlelekommunikationsrechtliche Argumentation fürchten. TK-Regularien sind nunmal Bundesrecht; vgl. BOS-Meterwellenrichtlinie. Was ist PTSG-Verpflichteten wirtschaftlich oder organisatorisch zuzumuten? Wie schnell sind PTSG-Maßnahmen auch unter Schwierigkeiten (fehlende öffentliche Stromversorgung für bestimmte Systemkomponente, zerstörte Übertragungswege, Zwangsabschaltungen bei Kapazitätsengpässen für wen genau; uvm.) umzusetzen?
inwieweit muss sich ein PTSG-Verpflichteter schon jetzt vorbereiten oder darf er noch abwarten bis es wirklich ernst wird? Gilt eine Katastrophe in Komune A und Bundesland B als rechtssichere PTSG-Vorgabe für das steuernde Netzkontrollzentrum im Bundesland C oder gar im Ausland (NGN, VoIP, u,ä.).
null
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |