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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 8 LBKG in RLP | 2 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 771189 | ||
Datum | 23.08.2013 15:13 MSG-Nr: [ 771189 ] | 1776 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian K. Ich behaupte mal für RLP, in den meisten Kommunen, die sich um einen solchen Zusatzschutz bemüht haben, ist damit auch ein Herzinfarkt abgesichert. Und in den Kommunen, wo kein solcher Zusatzschutz besteht, sollten gewisse Herren gewisse andere Herren mal in gewisse Körperteile treten, da die Kosten, soweit ich mich erinnere, pro FM und Jahr im unteren einstelligen Bereich liegen. Wenn die Gemeinde mir die Stromkosten für den Piepser erstatten müsste, würde das für sie teurer als mich ordentlich zusatzzuversichern ;-)Ich habe gerade ein Schreiben eines (vermutlich des größten) Anbieters einer entsprechenden Zusatzversicherung auf dem Tisch, in dem über verbesserte Leistungen bei bestehenden Verträgen bzw. einen interessanten neuen Baustein berichtet wird. Wer in RLP also den o.g. Tritt noch nicht gewagt hat, sollte das nun tun. Und wer schon zusatzversichert ist, sollte auch am Ball bleiben, falls von der Kommune keine entsprechende Rückmeldung kommt. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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