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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAuch nach Unfällen: Feuerwehreinsatz zu teuer7 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP778300
Datum03.12.2013 17:02      MSG-Nr: [ 778300 ]3508 x gelesen

Danke.

Es geht also um die Fortsetzung dieses Verfahrens mit dem Hintergrund der pauschalen Personalkostenansätze. Also nicht das altbekannte Thema Gebührenkalkulation für Fahrzeuge/Material, oder die oft schon gerichtlich geprüfte Frage wieviele Einsatzkräfte bei einem Einsatz überhaupt abgerechnet werden können, sondern: Was darf ein einzelner ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger an Gebühr kosten?
Da halte ich den Beschluss des OVG, dass Pauschalen nicht zulässig sind, sondern man "sich an den tatsächlich angefallenen Kosten orientieren" soll, für nennen wir es mal interessant. Diese Kosten für den ehrenamtlichen Bereich pauschal zu beziffern, ist nicht nur in RLP und nicht nur bei "Mustersatzungsanhängern" bisher weit verbreitet.
In der Mustersatzung lautet der fragwürdige Absatz wie folgt:
1. Für die Berechnung der Personalkosten sind je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen der auf die Arbeitsstunde umgerechnete Gebührensatz für einen Beamten des mittleren Dienstes nach § 2 des Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 15. Januar 2002 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.
Alternativ: das auf die Arbeitsstunde umgerechnete Entgelt der Entgeltgruppe 9, Bewährungsstufe 4 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zuzüglich eines Zuschlags von 80 %.

Variante 1 kommt derzeit übrigens auf 33,60 EUR, Variante 2 auf knapp 34 EUR.

Diese Personalkosten jetzt anhand "tatsächlich anfallender Kosten" zu berechnen heißt, den Verdienstausfall an den "Kunden" weiterzuleiten?
Aus- und Fortbildungskosten oder Aufwandsentschädigungen auf den Einsatz umzulegen?
Darf das Personal, weil ehrenamtlich, den Gebührenschuldner gar nichts mehr kosten, weil die Kosten die da sind, wieder auf einem anderen Blatt stehen, ergo zuweit hergeholt wären?
Sind nur die Kosten des m.D. bzw. E9 Stufe 4 fragwürdig, soll hier weiter differenziert werden?
Die Frage, wer den Mehraufwand dieser tatsächlich anfallenden Gebührenberechnung trägt, darf man ja nicht stellen...

Könnte in der praktischen Anwendung so weit gehen: Gewerbetreibender A ist Kunde eines kostenersatzpflichtigen Feuerwehreinsatzes, der Konkurrent Gewerbetreibender B der größte Freisteller ehrenamtlicher Feuerwehrkräfte einer Kommune. B hat nie Verdienstausfall geltend gemacht, macht das aber nun, da die Kosten ja 1:1 von B übernommen werden müssen? Hätte B doch nachts die FW gebraucht, da arbeitet A nicht... Bürger C braucht die FW ne Woche später (kostenersatzpflichtig), da ist B wieder der große Gönner der Feuerwehr...
Oder Bürger C wird von einer RW-Besatzung aus dem Auto geschnitten. Die tapferen Schneiderlein haben vor Jahren mal bei den Anfängen der TH-Lehrgänge ein paar Tage in Koblenz verbracht, der Rest ist Selbststudium. Eine andere RW-Besatzung macht jedes Jahr 1-2 Weber-Seminare, holt sich für teuer Geld externe Fachausbildung für den Job. Sind das "tatsächlich anfallende Personalkosten", die der Gebührenschuldner (zu welchem Anteil?) tragen muss, oder sind das Kosten, die einfach vorausgesetzt werden, und auf der Kommune bleiben?

Da hat das OVG eine interessante Baustelle aufgemacht, weniger für die Einsatzkraft vor Ort, mehr für die Verwaltungen. Hätte man doch noch ein paar Monate mit warten können, dann hätte ich ein interessantes Bachelorarbeitsthema gehabt ;-)
Auf die Reaktionen im Satzungsmuster und die Umsetzung im Land darf man gespannt sein. Und auf die Reaktionen, wenn die tatsächlich anfallenden Personalkosten zweier kommunaler Wehren plötzlich soweit auseinandergehen, dass der Kunde, der beide bei einem Ereignis beschäftigt hat, diese Differenz mal gerichtlich prüfen lässt (oder der FW-Angehörige schlicht allgemein "teurer" ist als heute, was auch passieren kann).

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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