alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

RubrikSonstiges zurück
ThemaNovellierung der ArbeitmedVV2 Beiträge
AutorKlau8s S8., München / Bayern782048
Datum29.01.2014 09:54      MSG-Nr: [ 782048 ]2169 x gelesen

Ich habs mal bei Sonstiges,falls hier nicht der "Renner" bitte ein Mod. umbauen.

Novellierung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Informationen und Hinweise zur Umsetzung der Änderung

Am 31.Oktober 2013 ist die Erste Verordnung zur Änderung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft getreten (Link zum Gesetzestext siehe unten).

Durch die Änderung der ArbMedVV sollen bisherige Rechtsunsicherheiten klargestellt werden und das Vertrauensverhältnis zwischen Betriebsarzt und Beschäftigtem erhöht werden. Hierzu wurde u.a. auch eine neue Terminologie eingeführt: Vorsorge statt Vorsorgeuntersuchung.

Durch die neue Terminologie soll verdeutlicht werden, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis einer gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht, sondern um eine Präventionsmaßnahme zur frühen Erkennung und im besten Fall Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen. Kernstück ist hierbei die Beratung durch den Betriebsarzt: durch seine Kenntnis der Arbeitsplatzsituation und der gesundheitlichen Voraussetzung des Beschäftigten kann er die individuelle Wechselwirkung von Arbeit und Gesundheit beurteilen und den Beschäftigten diesbezüglich individuell aufklären und beraten.

Für die Umsetzung der ArbMedVV ist der Arbeitgeber verantwortlich!


Von den gesetzlichen Änderungen sind alle in der ArbMedVV geregelten Vorsorgeanlässe betroffen (siehe hierzu die Anhänge der ArbMedVV). Eignungsuntersuchungen werden durch die ArbMedVV nicht geregelt, für sie haben sich die arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht geändert.

Zusammenfassung wichtiger Änderungen:

Begriffsänderungen: Arbeitsmedizinische Vorsorge statt Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, Pflichtvorsorge statt Pflichtuntersuchung, Angebotsvorsorge statt Angebotsuntersuchung, Wunschvorsorge statt Wunschuntersuchung
Vorsorgekartei: ist jetzt notwendig für alle drei Vorsorgearten (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge), hierzu erhält der Arbeitgeber jetzt neu auch im Falle von Angebots- und Wunschvorsorge eine Bescheinigung vom Betriebsärztlichen Dienst
Bescheinigung: der Arbeitgeber erhält jetzt immer eine Vorsorgebescheinigung in Form einer Teilnahmebescheinigung mit Datum des Vorsorgetermins, Vorsorgeanlass und nächstem Vorsorgetermin, jedoch ohne gesundheitliche Beurteilung (die grüne Bescheinigung entfällt)
Inhalt der Vorsorge: betriebsärztliche Anamnese und Beratung, Angebote zur weiterführenden Diagnostik (Bei dem Vorsorgetermin erhebt der Betriebsarzt die Arbeitsanamnese und legt fest, ob und ggf. welche weiterführende Diagnostik für eine individuelle Beratung sinnvoll ist. Der Beschäftigte entscheidet frei darüber, ob er diese wahrnehmen möchte. Der Betriebsarzt ist bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge an die ärztliche Schweigepflicht gebunden.)
Mit der Änderung der ArbMedVV wurden die Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge dem Stand der Wissenschaft angepasst (siehe Anhänge der ArbMedVV), hier wird nicht mehr von G-Untersuchung, z.B. G37, G20 etc. gesprochen, sondern stattdessen von Tätigkeit mit (dies ist auch auf den Auftragsschreiben an den BÄD und sonstigen Bescheinigungen umzusetzen)
Die entsprechenden vom BÄD überarbeiteten Formulare und Bescheinigungen finden ab 1.3.2014 Verwendung.

Bestehen bleibt u.a.:

Die Pflichtvorsorge muss analog der bisherigen Pflichtuntersuchung vom Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Ohne vorliegende Vorsorgebescheinigung darf der Beschäftigte mit den gefährdenden Tätigkeiten nicht betraut werden. Angebotsvorsorge muss dem Beschäftigten angeboten werden. Eine Bescheinigung ist jedoch in diesem Fall keine Voraussetzung für den Einsatz. Wunschvorsorge ist auf Wunsch des Beschäftigten zu ermöglichen.
Falls der Betriebsarzt Anhaltspunkte dafür gewinnt, dass die bisherigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, muss er wie bisher den Arbeitgeber darüber informieren und Schutzmaßnahmen vorschlagen. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt unberührt.
Zu den Pflichten des Arbeitgebers, die in der ArbMedVV genannt werden, gehört ausdrücklich, dass dem Betriebsarzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen sind. In der AMR 3.1 (siehe Anlage) ist eine Vorlage in Form einer Tabelle enthalten, anhand der die Information strukturiert werden kann.

Wichtiger Hinweis für Eignungsuntersuchungen:

Durch die Neufassung der ArbMedVV ergibt sich Regelungsbedarf in Situationen, in denen die ärztliche Beurteilung auf der bisherigen Bescheinigung Grundlage für den Einsatz des Beschäftigten war. Jede Dienststelle muss dementsprechend prüfen, um welche Vorsorgeanlässe es sich hierbei handelt (beispielsweise Eignung für gefährliche Forstarbeiten, gefährliche Baumarbeiten, Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten). Unter Berücksichtigung des geltenden Rechts wird dem Arbeitgeber empfohlen, geeignete Strukturen zu schaffen, um in diesen Fällen eine Bescheinigung über die Eignung einfordern zu können. Denkbar wären Dienstvereinbarungen oder arbeitsvertragliche Regelungen, soweit nicht andere Regelungen dies bereits berücksichtigen.


Synopse und FAQ insbesondere Frage 11,12,13

Grüßle

Wie sagt man, wenn ein längerer Zeit spricht, ohne etwas wirklich zu sagen, wenn ein nichts Wichtiges sagt, keine Inhalt hat, eher lässt er die Zeit vergehen?
'ramble on'

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

 antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 ..

1.829


Novellierung der ArbeitmedVV - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt