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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Palletbunker: Feuerwiderstand Wände und Türen | 18 Beiträge | ||
Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 782267 | ||
Datum | 31.01.2014 18:52 MSG-Nr: [ 782267 ] | 4354 x gelesen | ||
Brandschutzanforderungen an den Lagerraum: Die Lagerung von Holzpellets wird durch die Musterfeuerungsverordnung (M-FeuVO, Fassung vom Februar 1995*) geregelt. Die Beschaffenheit von Pelletslagerräumen hinsichtlich der Brandschutzanforderungen wird durch § 12 (Brennstofflagerräume) geregelt. * Die M-FeuVO ist in Hessen und im Saarland noch nicht umgesetzt. Hier gilt: Ist die Leistung der Heizung < 150 kW, sind für den dazugehörigen Lagerraum keine Auflagen zu erfüllen, § 16 FeuVO Hessen, Stand 20.03.1979. Lagermenge Pellets < 15.000kg ca. 23m3 Keine Anforderung an: Wände Decken Türen Nutzung Lagermenge Pellets > 15.000kg Anforderungen: Wände F90 Decken F90 Keine Leitungen durch Wände Keine andere Nutzung Türen selbstschließend und feuerhemmend T30 Nennwärmeleistung des Heizkessels < 50kW Feuerstättenaufstellraum: keine Anforderung an den Raum Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte min. 150cm2 Abstand der Feuerstätte zum Brennstofflager 1m oder Strahlungsblech Pelletsmenge bis 15.000kg dürfen im Aufstellraum gelagert werden. Nennwärmeleistung des Heizkessels > 50kW Heizraum: Wände F90 Decken F90 Türen selbst schließend nach außen öffnend und feuerhemmend T30 keine andere Nutzung Be- und Entlüftung min. je 150 cm2 (über 50 kW + 2 cm2/kW) Pelletsmenge bis 15.000 kg dürfen im Heizraum gelagert werden Abstand der Feuerstätte zum Brennstofflager 1 m oder Strahlungsblech ich hoffe es wurde geholfen :-) Gruß Klaus Wie sagt man, wenn ein längerer Zeit spricht, ohne etwas wirklich zu sagen, wenn ein nichts Wichtiges sagt, keine Inhalt hat, eher lässt er die Zeit vergehen? 'ramble on' | ||||
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